Ablösung  von  Communmauern.  9

gegen  den  Nachbar  infolge  der  versio  in  rem;  der
Anspruch  des  Bauenden  sei  ein  blos  persönlicher,
wenn  auch  die  Berechtigung  zur  Geltendmachung
des  Anspruchs  an  den  Besitz  eines  dinglichen  Rechts
(der  Mauer)  geknüpft  sein  möge.  Wie  dieses  Forderungsrecht
  ein  accessorium  des  Grundstücks  des
Bauenden  bilden  solle,  sei  nicht  einzusehen.

In  der  Rechtsprechung  der  Untergerichte  hatte,
soweit  ich  dieselbe  zu  überblicken  vermag,  seit  der
letzterwähnten  oberstrichterlichen  Entscheidung  die  Anschauung
  die  Herrschaft  gewonnen,  daß  der  Ablösungsanspruch
  der  rein  persönliche  Anspruch  des  Inädificanten
  und  an  den  Besitz  des  betreffenden  Grundstückes
  in  keiner  Weise  gebunden  sel.

Diese  Auffassung  verließ  nun  ein  Urtheil  des
k.  Oberlandesgerichts  München  vom  23.  September
1887,  welches  sogar  hinter  die  Entscheidung  des
obersten  Gerichtshofes  vom  10.  Febr.  1879  zurückkehrte
  und  ausführte:  aus  Art.  4  der  Münchener
Bauordnung,  wonach  daßjenige,  was  von  den  beiden
Miteigenthümern  einer  Communmauer  der  eine  ohne
Betheiligung  des  andern  auf  die  Communmauer
weiter  baut,  Alleineigenthum  des  Bauenden  werde,
ergebe  sich,  daß  die  Münchener  Bauordnung  die
römisch-rechtlichen  Grundsätze  über  inaediläcatio  und
superficies  sich  keineswegs  unbedingt  angeeignet
habe;  die  Annahme  einer  communio  pro  diviso
sei  nicht  statthaft,  well  dieses  Rechtsverhältniß  die
Möglichkeit  einer  thatsächlichen  Abtheilung  voraussetze,
  eine  solche  bei  einer  Communmauer  aber
schlechterdings  unmöglich  sei;  denn  eine  Mauer,
welche  in  ihre  Theile  zerlegt  werde,  sei  keine  Mauer
mehr,  sondern  es  blieben  nur  die  einzelnen  Bestandtheile,
  Steine  und  Mörtel  2c.  übrig;  dafür,  daß  das
gemeine  Recht  das  Rechtsverhältniß  als  Communio
pro  indiviso  aufgefaßt,  wird  aus  I.  19  pr.  D.  X3