10  Ablösung  von  Communmauern.

der  Satz  von:  duabus  massis  bis  maneat  angeführt,
  und  weiter  unter  Bezugnahme  auf  das  Urtheil
des  obersten  G.-H.  vom  28.  Juni  1870  behauptet,
der  Ablösunganspruch  hänge  mit  dem  Miteigenthum
an  der  Communmauer  zusammen.

Diesem  Urtheile  haben  sich  ohne  wesentlich  neue
Gründe  zu  bringen,  aber  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme
  auf  dasselbe  in  rascher  Folge  eine  Reihe  von
Entscheidungen  erster  Instanz  angeschlossen.

Es  muß  nun  vor  allem  entgegengehalten  werden,
daß  die  Behauptung,  das  gemeine  Recht,  dem  das  bayer.
L.  R.hierin  vollständig  gefolgt  ist,  verlange  zur  Annahme
einer  communio  pro  diviso  die  Möglichkeit  einer  thatsächlichen
  Theilung  der  Sache  ohne  Aufhebung  des
Gattungsbegriffes,  durchaus  irrig  ist.  Unerklärlich
ist,  wie  das  Urtheill  diejenige  Stelle,  die  ich  nach
dem  Vorgange  wohl  aller  Lehrbücher  des  römischen
Rechts  und  namentlich  auch  Kreittmayr's  (Anm.  8d
z.  L.-R.  Th.  II,  c.  2  §  13)  oben  zur  Rechtferttgung
  der  Annahme  einer  communio  pro  diviso
anführte,  zur  Stützung  der  gegentheiligen  Auffassung
heranziehen  konnte;  das  war  nur  möglich  dadurch,
daß  auß  der  ganzen  Stelle  blos  ein  einzelner  Satz
herausgerissen  wurde.  Ich  darf  lediglich  die  ganze
Stelle  hieher  setzen,  um  jeder  welteren  Ausführung
überhoben  zu  sein:

Arbor,  quae  in  confinio  nata  est,  item  lapis,
qui  per  utrumque  fundum  extenditur,  quamdiu
  cohaeret  fundo,  e  regione  cujusque
finjum  utriusque  sunt,  nec  in  communi  dividundo
  judicjum  veniunt;  sed  quum  aut
lapis  exemtus  aut  arbor  eruta  vel  succisa
est,  rommunis  pro  indiviso  fiet,  et  veniat  in
communi  dividundo  judicium;  nam  quod
erat  finitis  partibus,  rursus  conkfunditur.