Ablösung  von  Communmauern.  11

Quare  duabus  massis  duorum  dominorum
Consflatis  tota  massa  communis  est,  etiamsi
aliquid  ex  prima  specie  separatum  maneat;
ita  arbor  et  lapis  separatus  a  fundo  confundit
  jus  dominii.

Wenn  übrigens  die  Thatsache,  daß  die  eine
Mauerhälfte  von  der  andern  ohne  Zerstörung  ihrer
Integrität  nicht  losgelöst  werden  kann,  die  rechtliche
Nothwendigkeit  der  Annahme  einer  communio  pro
indiviso  zur  Folge  hätte,  so  müßten  alle  Häuserkomplexe
  in  München,  die  nach  dem  sogenannten
geschlossenen  Bausysteme  errichtet  sind,  in  condominio
  pro  indiviso  der  sämmtlichen  Eigenthümer
der  einzelnen  zusammenhängenden  Anwesen  stehen,
denn  keines  kann  von  dem  andern  ohne  Zerstörung
losgelöst  werden.  Man  vergegenwärtige  sich  einmal
die  rechtlichen  Folgen  einer  solchen  Annahme  für
den  gesammten  Immobiliarverkehr,  namentlich  für
unser  Grundbuchs=  und  Hypothekenwesen!

Die  Hauptverwirrung  scheint  aber  der  Hinweis
auf  Art.  4  der  Münchener  Bauordnung  angerichtet
zu  haben.  Nicht  ohne  allen  Schein  von  Berechtlgung
  sagt  man,  die  Münchener  Bauordnung  sei
deutschrechtlicher  Natur,  die  Rechtsverhältnisse  an
Communmauern  dürften  daher  nicht  nach  römischrechtlichen
  Grundsätzen,  sondern  müßten  nach  deutschrechtlichen
  Grundsätzen  beurtheilt  werden.  Ich  erwähne
hier  zunächst  die  nicht  uninteressante  Thatsache,  daß
die  Bestimmung  in  Art.  4  d.  B.-O.  überhaupt
nicht  specifisch  deutschrechtlicher  Natur  ist,  sondern
im  klassischen  römischen  Rechte  vor  Justinian  keine
geringeren  Vertreter  hatte  als  Labeo  u.  Sabinus
C(vergl.  1.  28  D.  XLI  1  de  acqu.  rer.  dom.)  Uebrigens
  vermochte  kein  Urtheil  einen  der  von  mir  oben
entwickelten  Auffassung  entgegenstehenden  deutsch-