12  Ablösung  von  Communmauern.

rechtlichen  Grundsatz  anzuführen,  und  in  keinem  der
älteren  Rechtsbücher,  die  bis  zur  Einführung  des
bayer.  L.-R.  (cod.  Max.  bav.  civ.)  neben  der
Münchener  Bauordnung  in  Anwendung  waren,  wird
man,  mit  Ausnahme  vom  Schwabenspiegel,  elne
Stelle  finden,  die  überhaupt  zur  Ergänzung  der
hier  fraglichen  Bestimmungen  der  Bauordnung  herangezogen
  werden  könnte.  (Siehe  Münchener  Stadtrechtsbuch,
  das  Landrechtsbuch  Kaiser  Ludwigs  von
1346  7),  die  Reformation  des  Landrechts  von  1518,
dann  das  Landrecht  von  1616).  Der  Schwabenspiegel,
  der  in  München  fortwährend  bei  dem  Gerichte
  der  Stadt  in  zweifelhaften  Fällen  zur  Anwendung
  kam  und  sich  daher  in  mehreren  Handschriften
  des  Stadtrechts  aufgenommen  findet  (Auer
a.  a.  O.  S.  XXXVI),  enthält  dagegen  sowohl  die
Grundsätze  des  römischen  Recht5  über  Eigenthumserwerb
  durch  inaedilücatio  als  auch  über  den  Ersotzanspruch
  des  gutgläubigen  Inädificanten.  Die
Anwendung  dieser  Bestimmungen  bei  Ergänzung  und
Auslegung  der  Bauordnung  und  überhaupt  des
mittelalterlichen  Münchener  Stadtrechts  kann  daher
unmöglich  unzulässig  sein.  (Vgl.  Schwabenspiegel
von  Laßberg:  Art.  372,  375  IV;  dann  auch
Art.  211,  279;  in  Senkenberg:  corpus  juris
Germanici,  tom.  II.  Cap.  CCXIIII,  dann  CCXLV,
namentlich  Z.  8.)

Ich  behaupte  indeß,  es  bedarf  der  Heranziehung
fremder  Ergänzungen  und  Außlegebehelfe  überhaupt
nicht,  da  die  Bauordnung  selbst  erschöpfende  und
klare  Bestimmungen  enthält,  indem  sie  durch  die
Art.  3  u.  29  getheiltes  Miteigenthum  an  der  Communmauer
  setzt  und  in  Art.  4  den  Ablösungsan=*)

  Gedruckt  bei:  Johannis  Heumwanni,  zuris  professoris
  Altorfini,  opuscula,  quibus  etc.  Norimbergae  1747.