Ablösung  von  Communmauern.  13

spruch  dem  Erbauer,  nicht  dem  Miteigenthümer  der
Mauer  zuerkennt,  den  Anspruch  also  für  rein  persönlich
  erklärt.

In  einem  Urtheile  wurde  ausgeführt,  die  Bauordnung
  regle  überhaupt  nur  die  Nachbarverhältnisse,
also  dingliche  Rechte,  und  daraus  gefolgert,  daß  der
Anspruch  auf  Ablösung  der  Communmauer  dinglicher
Natur  sei.  Dies  beruht  auf  einer  Verkennung  des
Unterschiedes  zwischen  dem  Rechte  auf  Errichtung
und  Benützung  der  Communmauer  und  dem  Anspruche
  auf  Bezahlung  des  Aufwandes  für  Errichtung
  der  Communmauer.  Wie  der  Anspruch  auf
Zahlung  des  Kaufschillings  für  ein  Anwesen,  oder
der  Anspruch  des  Baumeisters  auf  Zahlung  seines
Lohnes  für  Herstellung  eines  Baues  rein  perfönlicher
  Natur  ist,  so  auch  der  Anspruch  auf  Ablösung
der  Kommunmauer.  Die  in  demselben  Urtheile  aus
der  Bestimmung  in  Art.  11  der  Amberger  Bauordnung
  ohne  Heranziehung  des  übrigen  Inhaltes
derselben  lediglich  auf  Grund  eines  dürftigen  Allegats
  in  Roth,  b.  C.-R.,  gezogene  Folgerung  ist
vollkommen  unzutreffend,  weil  es  sich,  wie  Eingangs
erörtert,  um  Münchener  Herkommen  handelt,  und
die  Münchener  Statuten  von  einer  „Gerechtigkeit“
wie  die  Amberger  Bauordnung  einfach  nicht  sprechen.

Ich  bin  nach  all'  dem  der  Meinung,  dah  die
Eingangs  dargelegte  Auffassung  über  die  rechtliche
Natur  des  Ablösungsanspruches  die  richtige  und
durch  das  dagegen  Vorgebrachte  in  keiner  Weise  entkräftet
  ist.  .

Es  liegt  nicht  im  Zwecke  dieser  Erörterung,  die
sämmtlichen  Folgerungen,  welche  sich  aus  der  rein
persönlichen  Natur  des  Ablösungsanspruches  und
seiner  Unabhängigkeit  von  dem  Besitze  des  betreffenden
  Grundstückes  ergeben,  vollständig  zu  besprechen.
Ich  will  nur  die  eine  und  wichtigste  Folge  hervor-