14  Ablösung  von  Communmauern.

heben,  daß  einerseits  der  Ablösungsanspruch  ohne
die  Mauer  weiter  veräußert  werden  kann,  wie  dies
auch  thatsächlich  geübt  wird  (vergleiche  den  Sachverhalt
  zum  Urth.  d.  oberst.  G.-H.  vom  28.  Juni
1870),  und  daß  durch  den  Erwerb  des  Anwesens
des  Bauenden  nicht  auch  ohne  Weiteres  der  Anspruch
  auf  Ablösung  der  Communmauer  auf  den
neuen  Erwerber  übergeht  (Vergl.  Urth.  d.  obersten
G.-H.  vom  30.  Juni  1856).  Es  kommt  vielmehr
darauf  an,  was  der  Wille  der  Partelen  beim  Abschluß
  de5  Kaufvertrags  war.  Wenn  der  Erbauer
des  Anwesens  und  der  Communmauer  das  Anwesen
verkauft,  wird  er  in  der  Regel  Ersatz  für  seinen
ganzen  Bauaufwand,  also  auch  für  den  in  die  nachbarliche
  Hälfte  der  Communmauer  gesteckten,  verlangen,
  d.  h.  er  wird  den  Anspruch  auf  Ablösung
der  Communmauer  gleichzeitlg  mit  seinem  Anwesen
verkaufen  und  den  Kaufpreis  darnach  bestimmen;
der  Anspruch  auf  Ablösung  der  Communmauer  ist
dann  stillschweigend  mit  verkauft,  auch  wenn  dies
bei  den  Kaufsunterhandlungen  nicht  ausdrücklich  sollte
betont  worden  seinz  es  ist  aber  auch  zulässig,  daß
der  Verkäufer  seinen  persönlichen  Anspruch  auf  Ablösung
  der  Communmauer  nicht  zugleich  mit  dem
Anwesen  verkauft;  weil  dies  aber  die  Ausnahme
bilden  wird,  müssen  jedenfalls  bestimmte  Anhaltspunkte
  vorliegen,  wenn  dies  angenommen  werden
soll.

Auf  keinen  Fall  wird  durch  die  Immobiliarexecution
  in  das  Anwesen  des  Erbauers  dessen  persönlicher
  Anspruch  auf  Ablösung  der  Communmauer
mit  ergriffen  und  von  dem  Ansteigerer  des  Anwesens
  durch  den  Zuschlag  des  Anwesens  miterworben.


Gerstenecker,  Amtbrichter.