Oberstrichterliche  Entscheidungen.  15

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  AKol.
Bayer.  Gbersten  Landesgerichts  in  München.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Hypothekvormerkung  auf  Grund  von
Bierbüchern.  Von  dem  Beschwerdeführer  sind  die
im  Hypothekenbuche  geschehenen  Vormerkungen  von
Forderungen  für  Bierlieferungen  deshalb  beanstandet,
weil  dieselben  nicht  auf  Grund  unverdächtiger  Urkunden
  im  Sinne  des  §  30  des  Hypothekengesetzes
erfolgt  seien,  da  notariell  beglaubigte  Auszüge  aus
Bierbüchern  keine  solche  Urkunden  darstellen.  In
der  Theorie  und  Pragis  ist  jedoch  anerkannt,  daß
Handelsbücher,  zu  welchen  die  Bierbücher  gehören,
also  auch  notariell  beglaubigte  Auszüge  aus  denselben,
  wenn  aus  ihnen  nur  ersehen  werden  kann,
daß  das  Buch  ordnungsgemäß  geführt  ist,  zu  den
unverdächtigen  Urkunden  zu  zählen  sind.  Es  war
auch  in  dem  durch  §  13  Ziff.  2  des  Einf.-Ges.  zur
CPO.  aufgehobenen  §  34  des  HGB.,  ferner  in  der
bayer.  Gerichtsordnung  von  1753  cap.  11  §  3
Nr.  2  und  in  der  bayer.  PO.  von  1869  Art.  364
denselben  Beweiskraft  zugeschrieben,  so  daß  sie  auch
gesetzlich  als  unverdächtige  Urkunden  angesehen  wurden.
  Beschl.  vom  4.  Novpbr.  1887;  Reg.-Nr.  II
66/87.

Erinnerung  gegen  Hypothekvormerkungen.
Die  Beschwerdeführer  sind  der  Ansicht,  daß  der
Schuldner  zu  solcher  Erinnerungsabgabe  insolange
berechtigt  sel,  als  das  weitere  Ersuchen  des  Gläubigers
  um  definitive  Eintragung  nicht  gestellt  sei.  Hievon
  ist  aber  im  §  111  des  Hyp.-Ges.  nichts  enthalten.
  Aus  dem  Umstande,  daß  es  im  8  112