16  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

heißt,  es  habe,  wenn  der  Vorgeladene  binnen  dem
anberaumten  Termine  seine  Zustimmung  zu  dem
nachgesuchten  Eintrage  erklärt,  das  Hypothekenamt
ohne  Weiteres  solchen  vorzunehmen,  und  daraus,  daß
weiter  bestimmt  ist,  es  sei,  wenn  der  Vorgeladene
einen  Widerspruch  erhebt,  eine  gütliche  Ausgleichung
zu  versuchen,  ohne  daß  es  hier  ebenfalls  heißt:
„wenn  der  Vorgeladene  binnen  dem  anberaumten
  Termine  einen  Widerspruch  erhebt,  kann  mit
den  Beschwerdeführern  nicht  gefolgert  werden,  daß
der  Widerspruch  auch  noch  nach  Ablauf  der  Frist
zur  Erklärungsabgabe  bis  zum  Gesuche  um  Eintragung
  erhoben  werden  könne.  Es  beziehen  sich
vielmehr  die  Worte  „binnen  dem  anberaumten  Termine“
  unzweifelhaft  auch  auf  den  Fall,  wenn  ein
Widerspruch  erhoben  wird,  und  auf  den  zweiten  Absatz
  des  §  112.  Gönner  wirft  in  seinem  Kommentar
  zum  Hypothekengesetz  Bd.  II  S.  93  Nr.  8
die  Frage  auf,  ob  der  im  §  110  vorgeschriebene
Termin  auf  Ansuchen  verlängert  werden  könne,  und
bezweifelt,  daß  nach  dem  Geiste  und  Zwecke  wie
nach  dem  Inhalte  des  §  111  eine  Verlängerung
stattfinde.  Diese  Frage  hätte  von  Gönner  nicht
aufgeworfen  und  noch  weniger  verneint  werden  können,
  wenn  er  der  Ansicht  gewesen  wäre,  daß  die
fragliche  Frist  bis  zum  Antrag  auf  definitive  Eintragung
  laufe,  indem  sie  sodann  ohnehin  schon  so
lange  als  möglich  verlängert  wäre.  Beschl.  vom
4.  Nov.  1887;  Reg.-Nr.  II  66/87.

RMedaktlonsadresse:
Wünchen,  Sendlingerflraße  48/2  1.
Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.

Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.