18  Verkehr  mit  Nahrungemitteln  2c.

nur  die  geringe  Strafe  des  §  367  Nr.  7  StGB.'s
eintreten  würde.

Diese  Ausführung  bezieht  sich,  wie  aus  den
weiteren  Erörterungen  der  Motive  hervorgeht,  nicht
etwa  nur  auf  die  in  §  10  Ziffer  1  normirten  Fälle
der  Nachmachung  oder  Verfälschung  von  Nahrungsund
  Genußmitteln  zum  Zwecke  der  Täuschung  in
Handel  und  Verkehr,  bei  welchen,  so  lange  Niemand
  getäuscht  und  beschädigt  ist,  selbstverständlich
von  einem  Betruge  nicht  die  Rede  sein  kann,  sondern
  hauptsächlich  auf  den  unter  §  10  Ziff.  2  mit
Strafe  bedrohten  Fall  des  Verkaufes  verfälschter,
nachgemachter  oder  verdorbener  Nahrungs=  und  Genußmittel.


Es  wird  dort  hervorgehoben,  daß,  abgesehen  von
der  gewinnsüchtigen  Absicht  und  der  Vermögensbeschädigung
  eines  Andern  der  Betrug  die  Herbeiführung
  dieser  Beschädigung  durch  Erregung  oder
Unterhaltung  von  Irrthum  und  zwar  in  der  Weise
fordert,  daß  falsche  Thatsachen  vorgespiegelt  oder
wahre  entstellt  oder  unterdrückt  sind.  Die  Motive
  betonen,  daß  die  Feststellung  dieser  Kausalität
  und  der  auf  derselben  beruhenden  Vermögensbeschädigung
  um  so  schwieriger  sei,  als  bei  den
hier  fraglichen  Verhandlungen,  inöbesondere
im  täglichen  Kleinverkehr  mit  Lebensmitteln  „nicht
gerade  unzweideutige  Erklärungen  in  klaren,  jedes
Mißverständniß  ausschließenden  Worten  abgegeben
werden,  die  Erklärung  der  Betheillgten  vielmehr  aus
den  mit  den  Worten  verbundenen  konkludenten  Handlungen
  gefolgert  werden  muß“,  so  daß  der  Richter
„häufig  Anstand  nehmen“  werde,  „auf  solche
Schlußfolgerungen  ein  Schuldig  wegen  Betruges
  zu  gründen“.  Es  wird  ferner  daraus
hingewiesen,  daß  der  in  dieser  Beziehung  richtige
Begriff  der  „Unterdrückung  wahrer  Thatsachen“  ein
in  der  Rechtslehre  und  Rechtsprechung  sehr  be-