Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  2c.  19

strittener  sei  und  daß,  „selbst  wenn  man  zu  der
Unterdrückung  kein  positives  Handeln  verlangen,  sondern
  das  Verschweigen,  soferne  eine  besondere
Pflicht  die  Wahrheit  zu  sagen,  vorlag,  für
aubreichend  erachten  wollte,  dadurch  noch  immer
nicht  die  Schwierigkeiten  für  die  Entscheidung  des
einzelnen  Falles  in  thatsächlicher  Hinsicht  gehoben
selen.  Während  hienach  die  Motive  von  der
Auffassung  ausgehen,  daß  die  für  das  Thatbestandsmerkmal
  der  Unterdrückung  wahrer  Thatsachen  beim
Betruge  geforderten  Voraussetzungen  —  entwederein
  positives  Handeln  oder  eine  besondere  Verpflichtung
  zur  Wahrheitsangabe  —  nur  ausnahmsweise
vorhanden  und  noch  schwerer  nachzuweisen  seien,  bezeichnen
  sie  im  Gegensatze  hiezu  als  Auffassung
des  neuen  Gesetzentwurfes,  daß  „wer  Nahrungs=
  und  Genußmittel  feilhält  oder  verkauft,  nicht
bloß  jede  Erregung  eines  Irrthums  durch  eines  der
in  §  263  StGB.76  angedeuteten  Mittel  zu  vermeiden,
  sondern  „Alles  zu  thun  hat,  umden  Kauflustigen
  über  die  eigentliche  Beschaffenheit
der  Waare  ins  Klare  zu  setzen.“  „Ist  dem
Händler  bekannt“  —  heißt  es  am  Schlusse  —  „daß
die  Waare  verdorben,  nachgemacht  oder  verfätscht
ist,  so  muß  er  dies  ausdrücklich  sagen  oder  sonst
erkennbar  machen.“  —  „Wer  wissentlich  dergleichen
Nahrung=  oder  Genuhmittel  verkauft,  soll  daher
nicht  mehr  der  milden  Strafe  des  §  367  Nr.  7
StGB.'s,  sondern  der  hier  angedrohten  härteren
unterliegen"“  und  im  Einklange  hiemit  bedroht  der
Gesetzestext  mit  der  Strafe  des  §  10  denjenigen,
welcher  „wissentlich  Nahrungs=  oder  Genußmittel,
welche  verdorben  oder  nachgemacht  oder  verfälscht
sind,  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes
verkauft  oder  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten
Bezeichnung  feilhält.“

Wenn  somit  der  Gesetzgeber  bei  Erlaß  des  Nah-#

