20  Verkehr  mit  Nahrungemitteln  ꝛc.

rungsmittelgesetzes  von  der  Anschauung  ausging,  daß
für  die  gewöhnlichen  Fälle  eines  auf  Täuschung  ausgehenden
  Verkehres  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  die  vorhandenen  Bestimmungen  über  den
Betrug  zu  enge  und  die  Vorschriften  des  §  367
Ziff.  7  St  GB.'8  zu  mild  seien  und  darum  die  Erlassung
  eines  Spezialgesetzes  für  diesen  Verkehr,
insbesondere  auch  für  den  Verkauf  verfälschter  Nahrungsmittel
  geboten  sei,  so  muß  es  überraschen,  daß
jetzt,  nachdem  das  Spezlalgesetz  seit  Jahren  in  Kraft
besteht  und  sich  mit  seinen  Strafnormen  wohl  auch
als  vollständig  ausreichend  erwiesen  hat,  sehr  häufig
noch  nebenbei  auf  die  strengeren  Betrugsbestimmungen
  zurückgegriffen  und  eine  ideale  Konkurrenz
dieser  beiden  Reate  angenommen  wird,  während
doch  das  eine  nur  geschaffen  wurde,  weil  der  Thatbestand
  des  andern  in  der  Regel  als  nicht  nachweisbar
  erachtet  und  hiebei  die  Normirung  milderer
Strafbestimmungen  für  angemessen  erachtet  wurde.

Wir  schicken  voraus,  daß  selbstverständlich  de
lege  lata  gegen  die  gleichzeitige  Annahme  von  Betrug
  und  Vergehen  aus  §  10  Ziff.  2  N.  M.  Ges.,
da  wo  der  Thatbestand  beider  zweifellos  vorliegt,
nichts  eingewendet  werden  kann  und  soll,  weil  ja
nach  dem  Angeführten  das  Nahrungsmittelgesetz
nicht  ein  Spezialgesetz  in  dem  Sinne  sein  sollte,
daß  es  etwa  als  das  speziellere  den  allgemeinen
Thatbestand  des  Betruges,  da,  wo  es  mit  ihm  zusammenträfe,
  ausschlösse,  vielmehr  die  gesetzgebenden
Faktoren  darüber  einig  waren,  daß  bezüglich  der
Strafnormen  über  den  Betrug  und  deren  Anwendbarkeit
  nichts  geändert  werden  solle,  demgemäß
da,  wo  die  Thatbestände  sich  wirklich  decken,  auch
elne  ideale  Konkurrenz  nicht  ausgeschlossen  erscheint.

Es  gilt  dies  beispielsweise  von  allen  Fällen,  in
welchen  die  eingetretene  Vermögensbeschädigung
durch  Erregung  eines  Irrthums  mittelst  falscher  Vor-