Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  rc.  21

spiegelungen  über  die  Beschaffenheit  der  Waare  oder
mittelst  Täuschung  durch  Zuwiderhandlung  gegen
ausdrückliche  vertragsmäßige  Verpflichtung  (vergl.
Entscheidungen  des  Reichs-Gerichtes  Band  XI  Seite
355)  herbeigeführt  wurde  und  alle  sonstigen  Thatbestandsmerkmale
  des  Betruges  neben  deren  des
8  10  Ziffer  2  des  Nahrungsmittelgesetzes  klar
vorliegen.

Bedenken  erregt  uns  aber  die  Annahme  des  Betrugsthatbestandes
  in  jenen  Fällen,  in  welchen  objektiv
  nichts  vorliegt,  als  der  Verkauf  eines  gefälschten
  Nahrungsmittels,  dennoch  aber  die  Thatbestandsmerkmale
  des  Betruges,  wir  moöchten  fast
sagen  künstlich  —  wenn  auch  selbstverständlich  optma
  fiüde  —  konstruirt  und  dermaßen  thatsächlich
festgestellt  werden,  daß  auch  eine  Anfechtung  mit
dem  ohnehin  durch  seine  Einschränkung  auf  Rechtsirrthümer
  so  häufig  unwirksamen  Rechtsmittel  der
Revision  nicht  möglich  ist.

Wir  geben  gerne  zu,  daß  bei  wissentlichem  Verkaufe
  verfälschter  Nahrungsmittel  die  Absicht,  sich
einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,
auf  Seite  des  Verkäufers  die  Regel  bilden  wird;
auch  die  Annahme  einer  Vermögensbeschädigung  wird
in  den  meisten  Fällen  nicht  zu  beanstanden  sein;
denn  wenn  Verfälschung  nach  der  herkömmlichen
Auffassung  in  der  Verschlechterung  des  Produktes
oder  der  Verleihung  des  Scheines  elner  besseren  Beschaffenheit
  besteht,  so  wird  sich  auch  in  der  Regel
nachweisen  lossen,  daß  das  ächte  Produkt  mehr  werth
sein  würde,  als  das  verfälschte,  und  daß  deshalb
der  Käufer,  welcher  nur  letzteres  erhält,  an  seinem
Vermögen  geschädigt  ist.

Aber,  was  in  der  Regel  fehlt  und  was  manche
Gerichte  in  einer  nach  unserer  Ansicht  nicht  völlig
zulässigen  Weise  zu  suppliren  scheinen,  das  ist  das