22  Verkehr  mit  Nahrungemitteln  rc.

mehrgedachte  Thatbestandsmerkmal  „der  Unterdrückung
wahrer  Thatsachen“  im  Sinne  des  §  263  St  GB.-s.

Der  Händler,  der  nicht  ganz  reine  oder  verdorbene
  Butter,  mit  Wasser  verdünnte  Milch,  mit
Schweinefett  versetztes  Schmalz  verkauft,  auch  der
Weinhändler,  der  die  Säure  seines  Weines  mit
Zucker  „abstumpft“  oder  auch  gallisirt  oder  petiotisirt,
der  Brauer  oder  Wirth,  welcher  sauergewordenem
Bier  mit  kohlensaurem  Natron  wieder  aufzuhelfen
sucht  —  sie  alle  machen  gewöhnlich  keine  falschen
Vorspiegelungen,  sie  verschweigen  lediglich,  daß  die
Waare  verfälscht  oder  verdorben.  Dies  begründet
unzweifelhaft  den  Thatbestand  des  §&amp;  10  Ziffer  2;
denn  da  genügt  es,  wenn  der  Verkäufer  in  Kenntniß
  der  Verfälschung  („wissentlich“)  und  „unter
Verschweigung  dieses  Umstandes“  verkauft.

Diese  „Verschweigung"“  im  Sinne  des
Nahrungsmittelgesetzes  ist  aber  nicht  identisch
  mit  der  „Unterdrückung  wahrer  Thatsachen“
  im  Sinne  des  §  263  StGB.s  und
erfüllt  darum  noch  nicht  das  bezügliche,  zum  Betruge
erforderliche  Thatbestandsmerkmal.

Im  Einklange  mit  den  obigen  Erörterungen  der
Motive  zum  Nahrungsmittelgesetz  fordern  Theorie
und  Praxis  hlefür  mehr,  als  bloßes  Verschweigen
der  Wahrheit,  da  es  ein  zur  Kundgabe  derselben
verpflichtendes  allgemeines  „Recht  auf  Wahrheit“
nicht  gibt.  .

Nach  Ansicht  bewährter  Autoren  genügt  niemals
ein  rein  passives  Verhalten  gegen  die  Vorstellungen
und  Meinungen  Anderer;  es  wird  vielmehr  auch
hler,  wie  bei  der  Vorspiegelung  falscher  oder  Entstellung
  wahrer  Thatsachen  regelmäßig  ein  Handeln,
eine  „äußere  Thätigkeit"  oder,  wie  ein  anderer
Autor  sich  ausdrückt,  ein  „quallficirtes,  d.  h.
unter  gewissen  thatsächlichen  Nebenumständen  den