Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  2c.  23

Charakter  eines  aktiv  täuschenden  Benehmens  gewinnendes
  Schweigen“  erfordert.

(Siehe  Merkel  in  Holtzendorff's  Handbuch
  Bd.  III  S.  752  ff.,  Olshausen  und
Oppenhoff  zu  §  263  StGB.)

Die  Praxis  der  obersten  Gerichtshöfe,  insbesondere
  die  des  Reichsgerichtes  scheint  das  Schweigen
über  Thatsachen  als  Unterdrücken  der  letzteren  immer
nur  dann  anzusehen,  wenn  eine  Rechtspflicht  zur
Bekanntgabe  der  treffenden  Thatsachen  bestand.

Eine  solche  Rechtspflicht,  die  mangelhafte,  den
regelmäßigen  und  berechtigten  Anforderungen  des
Verkehrs  nicht  entsprechende  Beschaffenheit  seiner
Waare  bekannt  zu  geben,  besteht  nun  im  Allgemeinen
  —  und  abgesehen  von  der  speziellen  Vorschrift
in  §  10  Ziff.  2  des  Nahrungsmittelgesetzes  —  für
den  Verkäufer  nicht.

(Man  vergl.  Urtheile  des  Reichsgerichts
vom  4.  XI.  79,  Rechtsprechung  Bd.  I  S.
35,  und  vom  9.  Xl.  80,  ebenda  S.  484.)

Selbst  der  Producent,  der  seinem  Produkte  andere
  Stoffe  beigemengt  und  dasselbe  dadurch  minderwerthig
  gemacht  oder  demselben  durch  künstliche
Mittel  den  Schein  einer  besseren  Beschaffenheit  gegeben
  hat,  wird  nicht  ohne  Weiteres  für  verpflichtet
erachtet  werden  können,  diese  Manipulationen  dem
einzelnen  Käufer  bekannt  zu  geben,  und  wird  sich
demnach  nicht  durch  Verschweigung  dieser  Umstände
der  „Unterdrückung  wahrer  Thatsachen“  im  Sinne
des  §  263  St  GB.'e  schuldig  machen,  wenn  er  nicht
Veranstaltungen  getroffen,  insbesondere  das  Pcodukt
unter  Bezeichnungen  oder  sonst  unter  Umständen  verkauft
  hat,  welche  nothwendig  auf  dessen  Reinheit
und  Unverfälschtheit  schließen  und  darum  sein  ganzes
Verfahren  als  ein  „aktiv  täuschendes“  erscheinen
lassen.

ENss  ist  —  wie  erwähnt  —  jedem  Ver-