24  Verkehr  mit  Nahrungemitteln  2c.

käufer,  der  weiß,  daß  ein  von  ihm  verkauftes  oder
fellgehaltenes  Nahrungsmittel  verfälscht  ist,  durch
das  Nahrungsmittelgesetz  die  besondere  Pflicht
auferlegt,  den  Käufer  aufzuklären,  und  verfällt  jener,
wenn  er  dennoch  „unter  Verschweigung  dieses  Umstandes“
  verkauft,  der  Strafdrohung  des  §  10
Ziffer  2.  Aber  diese  besondere,  lediglich  durch  das
Spezialgesetz  und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Thatbestand
  normirte  Verpflichtung  kann  eine  über  den
Rahmen  dieses  Gesetzes  hinausgehende  Tragweite
nicht  haben,  kann  insbesondere  eine  allgemeine  Rechtspflicht
  zur  Wahrheitsangabe  bezüglich  derartiger  Verfälschungen
  und  damit  im  Falle  ihrer  Nichterfüllung
den  Thatbestand  des  Betruges  nicht  begründen,  weil
dieser  Thatbestand  vor  wie  nach  Erlassung  des
Nahrungsmittelgesetzes  derselbe  sein  soll,  das  Nahrungsmittelgesetz
  hieran  „nichts  ändern  wollte  und
nicht  lediglich  wegen  Verletzung  dieses  Spezial-Gesetzes
  ein  Verhalten  zum  Betruge  werden  kann,  das
ohne  dieses  neue  Gesetz  den  Thatbestand  des  §  263
StG#B.78  nicht  begründen  würde.

Es  ist  hiebel  noch  besonders  zu  beachten,  daß
das  Nahrungsmittelgesetz  nicht  nur  bei  nachgemachten
oder  verfälschten,  sondern  auch  bei  „verdorbenen“
Nahrungsmitteln  den  Verkäufer,  der  diesen  Umstand
verschweigt,  ebenmäßig  mit  Strafe  bedroht,  während
das  Verdorbensein  doch  regelmäßig  nur  auf  einem
lediglich  passiven  Verhalten  des  Verkäufers  beruht
und  für  eine  Pflicht  zur  Mittheilung  in  diesem  Falle
aus  dem  Gesichtspunkte  des  Betruges  jeder  Anhaltspunkt
  fehlt.  Die  Annahme  einer  solchen  Verpflichtung
  könnte  daher  wohl  nur  aus  §  10  Ziff.  2
des  Nahrungsmittelgesetzes  abgeleitet  werden.

Wir  glauben  nun  aber  die  zahlreichen  Verurtheilungen
  aus  8  10  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  14.  Mat
1879  und  zugleich  wegen  Betruges  hauptsächlich
daraus  erklären  zu  dürfen,  daß,  weil  das  Nahrungs-