Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  2c.  25

mittelgesetz  das  Verschweigen  der  Verfälschung  oder
der  Verdorbenheit  verbietet,  hierauß  zugleich  ein  allgemeines
  Gebot  und  beziehungsweise  eine  Rechtspflicht,
  solche  Mängel  anzugeben,  gefolgert,  da,  wo
eine  derartige  Angabe  mangelt,  wegen  Verletzung
der  Rechtspflicht  „die  Unterdrückung  wahrer  Thatsachen“
  und  damit  —  bei  regelmäßigem  Vorhandensein
  der  sonstigen  gesetzlichen  Merkmale  des  Betruges
—  auch  der  Thatbestand  dieses  schwereren  Vergehens
angenommen  wird.

Wir  wollen  beispielsweise  einen  der  zahlreichen
uns  bekannt  gewordenen  Fälle  aus  der  Praxis  der
Beurtheilung  der  Leser  unterstellen,  von  dem  wir
zwar  gerne  zugeben,  daß  er  zweifelhaft  ist  und  auf
der  Grenze  des  Betruges  stehen  mag,  bei  dem  wir
aber  gleichwohl  geneigt  sind  anzunehmen,  daß  die
tbatsächliche  Feststellung  von  der  Annahme,  daß  die
Pflicht  zur  Aufklärung  der  Käufer  auch  aus  dem
Gesichtspunkte  des  Betruges  maßgebend  sei,  beeinflußt
  wurde.

Ein  Weinbergbesitzer,  der  seinem  Weine  zur
Milderung  des  Säuregehaltes  10%  Wasser  mit
Zucker  zugesetzt  und  diesen  Wein  einfach  verkauft
hatte,  wurde  nicht  nur  aus  §  10  Ziff.  2  des  Nahrungsmittelgesetzes,
  sondern  auch  wegen  Betruges
bestraft,  „weil  unter  Wein  nur  das  Produkt  des
gegohrenen  Traubensaftes  verstanden  werde,  die
Käufer  Wein  verlangt,  statt  dessen  aber  die  erwähnte
Mischung  erhalten  hätten  und  Verkäufer  hiebei  die
wahre  Thatsache,  daß  er  keinen  reinen  Naturwein,
sondern  das  fragliche  Gemisch  geliefert,  unterdrückt
und  hiedurch  bei  den  Käufern  einen  Irrthum  erregt
habe“  2c.

Da  in  diesem  Falle  weder  festgestellt  war,  daß
die  Käufer  ausdrücklich  absolut  reinen  Wein  verlangt
hätten,  noch  daß  Verkäufer  etwa  die  Reinheit  des
Weines  eigens  zusicherte  oder  sonst  Veranstaltungen