26  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  2c.

traf,  welche  geeignet  waren,  diese  Meinung  zu  erregen,
  so  kann  die  Feststellung,  daß  hier  die  Unterdrückung
  einer  wahren  Thatsache  vorliege,  wohl  nur
auf  der  Anschauung  beruhen,  daß  Verkäufer  zur  Angabe
  des  Mangels  seiner  Waare  rechtlich  verpflichtet
gewesen  sei.

Nach  der  angeführten  Begründung  scheint  allerdings
  das  urtheilende  Gericht  auch  in  der  Bezeichnung
  der  „Mischung“  als  Wein  eine  auf  Täuschung
berechnete  aktive  Veranstaltung  gefunden  zu  haben
und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  wäre  ja  wohl
die  Verschweigung  des  Zusatzes  von  Zucker  und
Wasser  als  „Unterdrückung“  einer  wohren  Thatsache
anzusehen.  Allein  auch  die  hieraus  sich  ergebende
Annahme,  daß  man  ein  irgendwie  verfälschtes  Produkt
  nicht  mehr  mit  dem  Namen  des  chten  bezeichnen
  dürfe,  scheint  uns  zu  weit  zu  gehen.

Abweichungen  von  der  normalen  Beschaffenheit
eines  Produktes,  welche  zwar  dasselbe  substanziell
verändern,  aber  nicht  in  seiner  Wesenheit  aufheben
und  zu  einem  von  den  ursprünglichen  völlig  verschiedenen
  machen,  können  das  Produkt  als  ein  verfälschtes
  oder  verdorbenes,  aber  nicht  ohne  Weiteres
als  ein  anderes  erscheinen  lassen,  das  man  nicht
mehr  mit  seinem  ursprünglichen  Namen  bezeichnen
dürfte.

Der  Weizengries,  in  welchem  sich  Maisgries
befand  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  III  S.  234),  das
Fleisch,  welches  durch  Erkrankung  des  Thieres,  von
dem  es  herrührt,  ekelerregend  geworden  ist  (Rechtsprechung
  Bd.  III  S.  594),  die  Fleischwaaren,
welche  durch  Zusatz  von  Farbstoff  den  Schein  einer
besseren  Beschaffenheit  erhielten  (Entsch.  Bd.  IV
S.  51),  das  Bier,  in  welchem  sich  Couleur  oder
Traubenzucker  befindet  (Entsch.  Bd.  VII  S.  314,
Rechtsprechung  Bd.  VI  S.  170),  die  Wurst,  welcher
ein  Zusatz  von  Cerealien  beigemengt  ist  (Entsch.