Verkehr  mit  Nahrungemitteln  2c.  27

Bd.  XV  S.  161),  der  Wein,  welcher,  um  ihm
eine  bessere  Farbe  zu  geben,  einen  Zusatz  von  Flieder
erhielt  (ebenda  S.  321),  alle  diese  Nahrungsmittel
wurden  als  verfälscht  oder  verdorben  im  Sinne  des
Nahrungsmittelgesetzes  angesehen,  alle  blieben  aber
doch,  was  sie  ursprünglich  waren.  Strafbar  war
ihr  Verkauf,  weil  sie  gefälscht  oder  verdorben  waren
und  der  Verkäufer  wegen  „Verschweigung  dieses
Umstandes“  unter  die  Strafnorm  des  Nahrungsmittelgesetzes
  fiel;  aber  ein  Betrug  wurde  in  keinem
dieser  Fälle  angenommen  und  lag  auch  nicht  vor,
weil  immer  noch  Fleisch,  Wurst,  Bier,  Wein  2c.
verkauft,  darum  in  dem  Verkaufe  des,  wenn  auch
verfälschten  oder  verdorbenen  Produktes  allein  noch
keine  falsche  Vorspiegelung  und  auch  keine  Unterdrückung
  wahrer  Thatsachen  gefunden  wurde.

Dasselbe  dürfte,  um  zu  obigem  Falle  zurückzukehren,
  insbesondere  auch  beim  Weine  gelten.
Wenn  auch  die  Motive  zum  Nahrungsmittelgesetze
den  Namen  „Wein“  nur  für  den  reinen  Naturwein
gelten  lassen  wollen,  so  kann  das  Verlangen,  den
irgendwie  künstlich  altertrten  Wein  anders  zu  bezeichnen,
  doch  immer  nur  vom  Standpunkte  des
Nahrungsmittelgesetzes  und  mit  Rücksicht  auf
die  dort  formulirte  Forderung,  die  Fälschung,  Verdorbenheit
  2c.  nicht  zu  verschweigen,  gerechtfertigt
werden.

Wollte  man  in  dem  Gebrauche  der  für  das  ächte
Produkt  geltenden  Bezeichnung  und  der  darin  liegenden
  Verschweigung  irgend  welchen  Zusatzes  schon
das  ofterwähnte  Thatbestandsmerkmal  der  Unterdrückung
  oder  der  Vorspiegelung  2c.  finden,  so  dürfte
es  nicht  schwer  halten,  nahezu  jedes  Vergehen
wider  §  10  Ziffer  2  zugleich  als  Betrug  zu  gualifleiren.


Der  neben  den  anderen  regelmäßig  vorhandenen
Thatbestandsmerkmalen  etwa  noch  fehlende  ursächliche