28  Verkehr  mit  Nahrungemitteln  ꝛc.

Zusammenhang  zwischen  Irrthum  und  Beschädigung
wird  um  so  seltener  fehlen,  als  der  getäuschte  Käufer
nur  ausnahmsweise  einräumen  wird,  daß  er  auch
bei  Kenntniß  der  Verfälschung  gekauft  haben  würde,
besonders  wenn  er  etwa  ein  Zwischenhändler  ist,
der,  ohne  sich  selbst  zu  gefährden,  weder  die  Kenntniß
  der  Fälschung  noch  ihre  Nichtbeachtung  von  seiner
  Seite  einräumen  kann.

Wir  meinen  daher,  daß,  wo  immer  eine  Konkurrenz
  von  Betrug  und  Verkauf  gefälschter  Nahrungsmittel
  angeregt  ist,  bei  Prüfung  der  für  jedes
der  beiden  Reate  erforderlichen  Thatbestandsmerkmale
besonders  scharf  zu  trennen  und  der  Thatbestand  des
Betruges  einer  genauen  Würdigung  besonders  nach
der  Richtung  zu  unterstellen  ist,  ob  —  abgesehen
von  dem  durch  das  Nahrungsmittelgesetz
stets  mit  spezieller  Strafe  bedrohten  Verschweigen
  der  Verfälschung  oder  des  verdorbenen
  Zustandes  —  dieses  Verschweigen  unter
  Verletzung  elner  vertragsmäßigen  oder  sonstigen
besonderen  Rechtspflicht  zur  Kundgabe  der  Wahrheit
erfolgte  oder  ob  der  Thäter  außer  dem  bloßen  Verschweigen
  jenes  Umstandes  ein  Verhalten  beobachtet
hat,  durch  welches  ein  die  Schädigung  herbelführender
  Irrthum  verursacht  wurde.

Fehlen  diese  Voraussetzungen,  so  halten  wir  eine
Konkurrenz  des  Betruges  mit  dem  Vergehen  aus
ð  10  Ziff.  2  des  Nahrungsmittelgesetzes  für  ausgeschlossen.
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