Oberstrichterliche  Entscheidungen.  29

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kl.
Bayer.  Gbersten  bandesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Civilprozeß.

Rechtsvermuthung  für  das  Erlöschen
einer  Forderung  und  der  dafür  eingetragenen
  Hypothek.  Revisionskläger  erachtet  die
Anwendbarkeit  der  in  I.  2  D.  de  pactis  (2,  14)
begründeten  und  in  §  16  ff.  Einf.-Ges.  z.  CPO.
aufrecht  erhaltenen  Rechtsvermuthung,  daß  die  Forderung
  erloschen  sei,  wenn  der  Gläubiger  die  Schuldverschreibung
  an  den  Schuldner  zurückgegeben  hat,
nach  bayr.  Hypothekenrecht  insolange  ausgeschlossen,  als
der  Eintrag  der  zur  Sicherheit  der  Forderung  errichteten
  Hypothek  in  dem  Hypothekenbuche  besteht.
Diese  Annahme  scheitert  an  der  accessorischen  Eigenschaft
  der  Hypothek,  vermöge  deren  die  letztere  von
der  Richtigkeit  und  Dauer  der  Forderung  abhängt.
Hieraulö  folgt,  daß  die  Hypothek  in  dem  gleichen
Verhätniße  erlischt,  als  der  Anspruch,  für  welchen
sie  eingetragen  ist,  ganz  oder  zum  Theil  getilgt  wird.
2,  §  71  Ziff.  5,  §  80  Hyp.-Ges.  Diese  Wirkung
  erstreckt  sich  auf  alle  im  Civilrechte  begründeten
Arten  der  ForderungsSaufhebung,  nachdem  in  dem
Hypotheken-Gesetze  eine  diesbezügliche  Veschränkung
nicht  ausgesprochen  ist.  Da  die  Rechtsvermuthung
der  1.  2  a.  a.  O.  ganz  allgemein  auf  Befreiung
der  Schuldner  geht,  also  alle  Arten  der  Schuldentilgung
  in  sich  begreift,  so  sind  mit  ihrem  Eintritte
genau  die  in  g8  71  Ziff.  5  u.  80  a.  a.  O.  für
den  Untergang  der  Hypothek  geforderten  Voraussetzungen
  gegeben.  Revisionskläger,  welcher  aus  dem
Dasein  der  Hypothek  den  Fortbestand  der  Forderung
abzuleiten  sucht,  stellt  sich  auf  den  umgekehrten
Standpunkt.  Er  übersieht  aber,  daß  nach  bayer.
Hyp.-Recht  die  Forderung  zur  Hypothek  im  Verhältnisse
  der  Haupt=  zur  Nebensache  steht,  für  wel-