30  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

ches  der  den  cit.  §§  71  Ziff.  5  u.  80  zu  Grunde
liegende  Rechtssatz  gilt,  daß  Aenderungen  in  dem
Rechte  der  Hauptsache  ohne  weiter5  die  Nebensache
ergreifen.

Die  angeführte  Rechtsvermuthung  kann  der  Gläubiger
  durch  den  Nachweis  beseitigen,  daß  er  den
Schuldschein  in  einer  andern,  als  in  der  Absicht  der
Schuldaufhebung  zurückgegeben  habe.  Hievon  ist
auch  das  Berufungsgericht  ausgegangen,  indem  es
den  Revisionskläger  zum  Beweise  der  von  ihm  aufgestellten
  Behauptung  zugelassen  hat,  daß  er  im
Jahre  1860  den  Schuld=  und  Hyp.-Brief  vom  30.
Aug.  1852  der  Beklagten  bezw.  deren  Ehemann  zu
dem  Zwecke  auögehändigt  habe,  damit  die  Löschung
der  Hypothek  ermöglicht,  auf  diese  Weise  den  Schuldnern
  die  Erlangung  eines  anderweitigen  Realkredites
erleichtert  und  dadurch  die  Zahlung  seiner  Forderung
herbeigeführt  werde.  Urth.  vom  21.  Dezbr.  1887;
Reg.-Nr.  1  96/87.

Anwaltsgebühren.  8  13  Ziff.  4  der  Geb.=Ordn.
  für  Rechtsanw.  gewährt  für  die  dort  vorgegesehene
  Vertretung  die  Beweisgebühr.  Nach  §  25
das.  kann  jede  der  in  8.  13  benannten  Gebühren  in
jeder  Instanz  nur  einmal  begehrt  werden.  Insbesondere
  ist  nicht  neben  der  Gebühr  für  Vertretung
bei  einer  Eidesleistung  noch  der  Anspruch  auf  eine
besondere  Gebühr  für  Vertretung  in  einem  Beweisaufnahmeverfahren
  gerechtfertigt.  Die  durch  §  17
der  GO.  gewährte  Erhöhung  der  Verhandlungsgebühr
  für  die  Vertretung  in  der  weiteren  mündlichen
  Verhandlung  in  den  Fällen  des  8  13  Ziff.  4
stellt  sich  als  eine  ausnahmsweise  Erhöhung  der  für
die  ganze  mündliche  Verhandlung  durch  §  13  Ziff.  2
gewährten  Verhandlungsgebühr  dar,  so  daß  jene
Vorschrift  des  §  25  hier  gleichfalls  zur  Anwendung
kommt.  Deshalb  ist  gleichfalls  auch  jene  Gebühr