Oberstrichterliche  Entscheidungen.  31

nur  ein  einziges  Mal  für  die  gesammte  weitere
Verhandlung  in  der  Instanz  in  Anrechnung  zu  bringen.
(Vgl.  auch  §  27  Geb.-Ordn.).  Beschl.  v.  19.  Okt.
1887;  Reg.-Nr.  II  57/87.

Concursus  Ccaus  arum  lucrativarum.
Die  im  bayer.  LR.  Thl.  III  cap.  6  F.  16  Ziff.  4
und  im  gem.  RR.  8.  6  J.  II,  20  ausgesprochene
Rechtsregel:  „duas  lucrativas  causas  in  eundem
hominem  et  in  eandem  rem  concurrere  non
posse“,  trifft  nur  da  zu,  wo  die  Erwerbung  der
nämlichen  Sache,  einer  species,  nicht  aber  da,  wo
wie  hier  ein  Summenlegat  in  Frage  steht.  Vgl.
Arndts  Erörterungen  in  Glücks  Commentar  Bd.  46
S.  271  und  die  dort  allegirten  Stellen  des  RR.
Das  Bayer.  LR.  a.  a.  O.  enthält  keineswegs  eine
hierin  abweichende  Bestimmung.  Mit  den  Worten,
„daß  ein  Legat  entkräftet  werde,  wenn  der  damit
Bedachte  das  Legat  ohnehin  schon  ex  causa  mere.
lucrativa  in  anderweg  erlangt  hat“,  ist  die  Annahme
  nicht  vereinbar,  daß  eine  andere  Leistung,
welche  nicht  die  legirte  Sache  selbst  enthält  oder  für
den  Onerirten  als  Legat  bethätigt  wird,  gerade  so
gelten  solle,  als  wenn  damit  der  Bedachte  sein
Legat  bereits  erlangt  hätte.  Urth.  vom  15.  Dezör.
1887;  Reg.-Nr.  1  59/87.

Erfüllung  einer  Obligation  durch  einen
Dritten.  Bayer.  LR.  Wenn  die  Kläger  A  von
der  B,  welche  für  den  Testator  X  eine  Summe  in
Depot  hatte,  einen  Betrag  von  1000  Mk.  erhalten
haben,  so  würde  diese  Zahlung  den  Beklagten  C  als
Erben  des  X  die  behauptete  theilweise  Entlastung
von  ihrer  Legatschuldigkeit  an  die  Legatare  A  nur
bringen,  wenn  jene  Zahlung  von  der  B  wissentlich
statt  der  Beklagten  C  d.  h.  als  theilweise  Erfüllung
des  diesen  zu  Lasten  gelegten  Vermächtnisses  an  die