32  Literatur.

Kläger  A  geleistet  worden  wäre.  Nur  in  diesem
Falle  wäre  die  Erfüllung  einer  Obligation  durch
einen  Dritten  mit  der  Wirkung  der  Entlastung  des
Schuldners  gegeben.  Vgl.  bayer.  LR.  Thl.  IV
cap.  4  §  3  Nr.  1  u.  2  u.  Anm.;  Seuffert,  Pand.
237,  346;  1.  23  D.  de  sol.  46,  3:  solutione
Pr.o  no  bis  accipiendo  liberari  possumus.  Urth.
v.  15.  Dez.  1887;  Reg.-Nr.  1  59/87.

Literatur.

Im  Verlage  von  Palm  &amp;  Enke  zu  Erlangen
und  zwar  sowohl  als  Bestandtheil  der  sog.  Dollmann'=schen
  Gesetzsammlung,  wie  im  Separatabdruck  hat  Herr
Rath  am  Verwaltungsgerichtshof  Wilpelm  Krais  zu
seinem  trefflichen  Commentar  über  das  Gesetz  vom

.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwalkungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  betr.,  einen  zweiten  Machtrag  erscheinen
lassen,  als  dessen  Zweck  der  Herr  Verfasser  selbst  bezeichnet
die  Aenderungen  und  Ergänzungen,  welche  der  Commentar
  zufolge  der  weiteren  Entwicklung  der  Gesetzgebung
wie  nach  den  reichen  Ergebnissen  der  Rechtsprechung  des
Verwaltungsgerichtshofes  bedarf,  in  einer  zunächst  der
bayerischen  Praxis  diensamen  Weise  zusammenzufassen.
In  der  That  ist  auf  diesem  Wege  ein  für  die  Praxis
überaus  werthvolles  Hilfsbuch  entstanden,  namentlich  in
Verbindung  mit  dem  Hauptcommentar  selbst.  Der  II.  Nachtrag
  ist  eine  wahre  Fundgrube,  aufgeschlossen  in  einer  das
Material  eminent  beherrschenden  Weise.  Unserer  wärmsten
Empfehlung  fügen  wir  noch  die  Notiz  bei,  daß  der  Nachtrag
  II  für  sich  allein  3  4  80—4  und  das  Gesammtwerk
(Kommentar  mit  Nachtrag  I  und  II  zu  einem  Bande
vereinigt)  nur  5  4  80  kostet.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.