Samstag  den  4.  Jebruar  1888.  53.  Jahrgang.  M.  3.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ind  Flächen-Ossizlalberichtigungen  von  Amtswegen  auch  im  Hypo--
  seh-Ja  us  aben  s
rkunden  ein  selbständiges  Beschwerderecht  7  —  Verfahren  in  der
anz.  —  Müuthellungen  aus  der  Rechisprechung  des
gan  r.  Krer  Obersten  Landesgerichts  in  München:  Ciollrecht  und
Itvilprozeß.

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Sind  Flächen-  Offizialberichtigungen  von  Amiswegen
  auch  im  Hypothekenbuche  einzutragen?
Haben  Notare  wegen  Richtvollziehung  von  Urkunden
ein  selbständiges  Beschwerderecht?

Die  Frage,  ob  Flächen-Offizialberichtigungen  von
Amtswegen  auch  im  Hypothekenbuche  einzutragen
seien,  hat  der  oberste  Gerichtshof  schon  in  mehreren
Entscheidungen,  zuletzt  mit  Urtheil  vom  27.  September
  1886  (Bl.  f.  R.  A.  Bd.  51  S.  346),  stets
verneint.

Gegen  letzteres  Urtheil  wendet  sich  eine  Abhandlung
  in  Nr.  11  des  Jahrganges  1887  der  bayerischen
  Notariatszeitung,  welche  zu  dem  Resultate  gelangt,
  daß  Flächenänderungen  in  Folge  von  Offizialberichtigungen
  von  Amtswegen  auch  im  Hypothekenbuche
  vollzogen  werden  müssen.

Der  Herr  Verfasser  vermochte  für  seine  Anschauung
  positive  Vorschriften  nicht  anzuführen  und  dürfte
dieselbe  nicht  auch  ohne  weiteres  getheilt  werden.
Es  wird  nicht  zu  bestreiten  sein,  daß  die  geometrischen
  Vermessungen  von  Grund  und  Boden  in  den
häufigsten  Fällen  auf  Wunsch  und  Antrag  einseitig

Neue  Folge.  Band  XXX  III.