34  Flächen-Offizialberichtigungen  von  Amtswegen.

Betheiligter  ohne  Rücksicht  auf  Eigenthums-,  Servituts=
  und  hypothekarische  Verhältnisse  erfolgen,  daß
solche  Messungen  entweder  gar  nicht  rechtlich  geordnet
  werden,  daß  sie  somit  nur  Projekte  bleiben,  oder
daß  die  bezüglichen  notariellen  Vereinbarungen,  Pfandverbands-Entlassungen
  u.  s.  w.  erst  geraume  Zeit
hinterher  veranlaßt  und  sie  erst  damit  rechtlich  existent
  werden.

Oft  wird  eine  Grenzregulirung  unter  einer  Flächenberichtigung
  in  den  Operaten  vorgetragen,  während
  sie  eine  wirkliche  Flächenänderung,  eine  Vergrößerung
  des  einen  und  eine  Verminderung  des
anderen  Grundstückes  enthält.

Gleichwohl  finden  sich  derartig  hergestellte  Messungen
  in  den  den  Hypothekenämtern  von  den  kgl.
Rentämtern  periodisch  mitgetheilten.  Operaten,  und
der  Hypothekenbeamte  würde,  wenn  er  auf  Grund
derselben  die  erste  Rubrik  des  Hypothekenbuches  sofort
  revidiren  und  berichtigen  wollte,  in  vielen  Fällen
  auf  Anstände  stoßen,  die  zu  heben  er  nicht  in
der  Lage  ist,  weil  hiezu  die  Mitwirkung  des  Notars,
Erklärungen  betheiligter  Gläubiger  u.  s.  w.  erforderlich
  sind,  was  zu  veranlassen  er  den  Bethelligten
überlassen  muß.  .  ·

Einer  der  obersten  Grundsätze  unseres  Hypothekenrechtes
  ist,  bei  Führung  der  Hypothekenbücher  Klarheit
  und  Rechtssicherheit  in  den  Immobiliarbesitz  und
dessen  Belastung  zu  schaffen.

Diesem  Grundsatze  kann  der  Hypothekenbeamte
nicht  gerecht  werden,  wenn  er  jedes  ihm  als  Flächenberichtigung
  vorgelegte  Operat  in  der  ersten  Rubrik
des  Hypothekenbuches  vollziehen  soll.  Z„

Debhwegen  muß  der  Hypothekenbeamte  ouch  diesen
  sogenannten  Offizialberichtigungen  gegenüber  wachsam
  sein,  will  er  sich  nicht  in  vielen  Fällen  durch
Beeinträchtigung  der  Betheiligten  oder  Verstoßung
gegen  das  Gesetz  eigener  Verantwortung  aussetzen.