Flächen-Offizialberichtigungen  von  Amtswegen.  35

Es  dürfte  daher  bei  dem  bisherigen  allgemein
üblichen  Verfahren  zu  belassen  sein,  wonach  die  Berichtigung
  der  ersten  Rubrik  des  Hypothekenbuches
auch  nur  von  Fall  zu  Fall  und  immer  nur  nach
vorheriger  Prüfung  in  hypothekenrechtlicher  Beziehung
zu  bethätigen  ist.

Darin  aber  dürfte  dem  Herrn  Verfasser  des
Eingangs  citirten  Artikels  unbedingt  Recht  gegeben
werden,  daß,  wenn  es  sich  offenbar  und  lediglich
nur  um  Kalkulberichtigungen  handelt,  welche  bei  der
Unbedeutendheit  der  Differenz,  als  solche  auch  leicht
erkennbar  sind,  der  Hypothekenbeomte  ihrem  Eintrage
in  das  Hypothekenbuch  ein  Hinderniß  nicht  entgegensetzen
  kann.

Noch  mögen  ein  paar  Worte  über  den  der  genannten
  Abhandlung  angefügten  Beschluß  des  kgl.
Landgerichts  Bamberg  vom  17.  Oktober  1887  gestattet
  sein.

Ob  der  Notar,  dem  eine  Urkunde  nicht  vollzogen
  wird,  weil  er  ein  Interesse  daran  hat,  daß
solches  antragsgemäß  geschehe,  aus  diesem  Grunde
allein  ein  Beschwerderecht  zur  Aufsichtsbehörde  habe,
scheint  sehr  zweifelhaft.

Der  Notar  beurkundet  lediglich  die  Vereinbarungen,
  Vorbringen  und  Anträge  der  Parteien.  Wenn
doher  eine  notarielle  Urkunde  behördlicherseits  nicht
vollzogen  wird,  so  wird  den  darin  gestellten  Anträgen
  der  Betheiligten  nicht  stattgegeben,  und  diese,
nicht  der  Notar,  können  sich  für  beschwert  erachten.
Das  Interesse  des  Notars,  daß  alle  seine  Urkunden
vollzogen  werden,  ist  für  die  Sache  selbst  zu  subjektiv,
  als  daß  es  in  den  Vordergrund  trete,  um  so
mehr  als  der  Notar  in  den  meisten  Fällen  an  der
Unvollziehborkeit  der  Urkunden  keine  Schuld  trägt,
sondern  diese  größtentheils  Verhältnissen,  welche  außer
seiner  Person  liegen,  entspringt.

Es  besteht  hier  derselbe  Fall,  wie  wenn  in  der

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