36  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz.

nichtstreitigen  Rechtspflege  von  zwei  coordinirten
Richtern  der  eine  die  auf  Parteiantrag  beruhende
Requisition  des  andern  nicht  vollzieht.  Hier  gibt
es  keine  Beschwerde  des  letztern,  sondern  nur  eine
solche  des  beschwerten  Betheiligten,  z.  B.  des  Vormundes
  oder  eines  Erben  u.  s.  w.

Nur  wenn  der  Vollzug  einer  notariellen  Urkunde
von  Seite  eines  Gerichtes  aus  dem  Grunde  verweigert
  würde,  weil  nach  Ansicht  des  Gerichtes  der
Notar  nicht  zuständig  gewesen  sei,  oder  wenn  der
Notar  selbst  vom  Gerichte  einen  Auftrag  erhält,
welchen  er  für  nicht  gerechtfertigt  erachtet,  oder
wenn  das  von  ihm  beobachtete  Verfahren  beanstandet
  wird,  dann  ist  seine  Person  selbst  in  Frage  und
dann  steht  ihm  auch  ein  selbständiges  Beschwerderecht
  zu*?).  (Vgl.  hierüber  auch  Enderlein,  Materialien
  zur  Auslegung  und  Anwendung  des  Not.=Ges.
  in  Gesetzgebung  des  Königrelchs  Bayern  Thl.  II
Bd.  11  S.  103.)  Es  dürfte  daher  der  in  dem
erwähnten  Beschlusse  zur  Begründung  der  Beschwerde
in  formeller  Beziehung  angeführte  Grund,  der  verbriefende
  Notar  habe  ein  Interesse  daran,  daß  seine
Urkunden  vom  Hypothekenamte  auch  antragSgemäß
vollzogen  worden,  nicht  zutreffen.

Verfahren  in  der  Revisionsinstanz.

Gegen  ein  Urtheil  de5  k.  Oberlandesgerichts  B.
hotte  der  kgl.  Advokat  und  Rechtsanwalt  G.  in
München,  zur  Anwaltschaft  am  Obersten  Landesgerichte
  zugelassen,  Revision  eingelegt.  In  der  Vorinstanz
  hatte  er  den  Revisionskläger  nicht  vertreten,
sich  übrigens  auch  nicht  förmlich  als  Anwalt  für  die

"  .f.  RA.  Bd.  51  S.  255.
)  Vgl.  zur  Frage  auch  Bl.  f  *—i