Verfahren  in  der  Revisionsinstanz.  37

Revisionsinstanz  erklärt.  Wenige  Tage  nach  der
Revisionseinlegung  starb  er  und  zwar  noch  ehe  das
Oberste  Landesgericht  den  in  §  7  Abs.  2  der  E.
zur  CPO.  vorgesehenen  Beschluß  über  die  Zuständigkeitsfrage
  gefaßt  hatte.  Welche  prozessnale  Wirkungen
  hat  nun  der  Tod  des  Adv.  G.?  Sicher  scheint
vor  allem,  daß  von  Seite  des  Obersten  Landgerichts
trotz  jenes  Todesfalls  mit  dem  Beschlusse  über  die
Zuständigkeit  vorzugehen  ist.  Denn  erst  durch  diesen
  Beschluß  wird  festgestellt,  welcher  Gerichtshof  —
ob  Reichsgericht  oder  Oberstes  Landesgericht  —  berufen
  ist,  die  Frage  über  die  prozessualen  Folgen
  des  Todes  des  Parteivertreters  überhaupt  in
Beurtheilung  zu  ziehen.  Erfolgt  nun  jener  Zuständigkeitsbeschluß
  und  geht  er  dahin,  daß  daß  Oberste
Landesgericht  zuständig  ist,  so  entsteht  für  dieses  die
weitere  Frage,  ob  es  sofort  den  Termin  zur  mündlichen
  Verhandlung  zu  bestimmen  oder  wegen  des
Todes  des  Parteivertreters,  welcher  die  Revision
eingelegt  hat,  diese  Terminsbestimmung  bis  zur  Bestellung
  eines  neuen  Parteivertreters  für  den  Revisionskläger
  auszusetzen  habe.  Die  Beantwortung
dieser  in  der  That  zweifelhaften  Frage  in  dem  einen
oder  anderen  Sinne  hängt  davon  ab,  ob  man  eine
Unterbrechung  des  Verfahrens  im  Sinne  der  CPO.
5  221  als  eingetreten  annimmt  oder  nicht.  Ueberwiegende
  Gründe  sprechen  wohl  für  die  Anschauung,
daß  die  Voraussetzungen  für  eine  solche  Unterbrechung
  wenigstens  in  dem  Eingangs  gedachten  Falle
nicht  vorliegen.  Nach  §  8  des  EEG.  zur  CPO.  „bedarf
  es  einer  Anwaltsbestellung  erst,  nachdem  das
oberste  Landesgericht  über  die  Zuständigkeit  Entscheidung
  getroffen  hat.  Für  die  dieser  Entscheidung
  vorgängigen  Handlungen  können  die  Parteien
sich  durch  jeden  bei  einem  Land=  oder  Oberlandesgericht
  zugelassenen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.“
Jenes  Wort:  „bedarf  es  nicht“  besagt  eigentlich