38  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz.

streng  genommen:  ehevor  der  Zuständigkeltsbeschluß
ergangen  ist,  kann  ein  Anwalt  nicht  bestellt  werden.
Denn  so  lange  nicht  entschieden  ist,  wo  der  Revisionsprozeß
  verhandelt  wird,  kann  auch  bei  dem  Prineipe
  der  Beschränkung  der  Anwaltschaft  auf  die  am
Prozeßgerichte  zugelassenen  Anwälte  ein  solcher  nicht
gewählt  werden.  Wohl  mag  es  als  zulässig  zu  erachten
  sein,  daß  vor  der  Zuständvigkeitserklärung  sich
ein  beim  Obersten  Landesgericht  zugelassener  Rechtsanwalt
  schon  eventuell  d.  h.  für  den  Fall,  daß  sich
dieser  Gerichtshof  als  zuständig  erklärt,  förmlich  als
Prozeßanwalt  bestellt.  Liegt  aber  eine  ausdrückliche
desfallsige  Erklärung  nicht  vor,  so  functionirt  der
die  Revision  einlegende  Rechtsanwalt,  wenn  er  auch
in  München  wohnt  und  zur  Anwaltschaft  am  Obersten
  Landesgerichte  berechtigt  ist,  bei  dem  ebengedachten
  prozessualen  Akte  vorerst  nur  als  Rechtsanwalt
in  derselben  weiteren  Stellung  wie  jeder  auswärtige
die  Revision  einlegende  Rechtsanwalt?).  Ebendarum
  fehlt  es  unter  besagten  Verhältnissen  an  der
Voraussetzung  einer  Unterbrechung  des  Verfahrens
nach  CPO.  8  221,  daß  der  Anwalt  der  Partei
gestorben  ist.  Man  könnte  vielleicht  sogar  bestreiten,
ob  das  Vorverfahren  von  dem  Obersten  Landesgerichte
  vor  dessen  Zuständigkeitserklärung,  wenn
auch  die  Revision  durch  irgend  einen  Rechtsanwalt
  eingelegt  werden  muß,  als  Anwaltöprozeß
im  vollen  Wortsinne  des  §  221  zu  characterisiren  sei.
Die  Consequenz  der  hier  vertretenen  Auffassung  ist
aber  unstreitig  die,  daß  im  unterstellten  Falle  das
Oberste  Landesgericht,  wenn  es  sich  als  zuständig

*)  Dies  wird  besonders  dann  klar,  wenn  man  den  andern
Fall  annimmt,  daß  der  Zuständigkeitsbeschluß  des  Obersten
Landesgerichts  auf  Verwelsung  der  Sache  zum  Reichsgericht
geht.  Hier  bleibt  dem  bayr.  Rechtsanwalte  gar  keine  anwaltschaftliche
  Funclion  mehr.