Oberstrichterliche  Entscheibungen.  39

erklärt,  sofort  auch  Verhandlungstermin  von  Amtswegen
  anzuberaumen  und  dies  dem  Revisionskläger
nach  CPO.  8.  164  durch  Zustellung  an  dessen  Prozeßbevollmächtigten
  in  voriger  Instanz  bekannt  zu
geben  hat.  Stdgr.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Civilprozeß.

Schließt  die  Beschränkung  der  Pfändung
  nach  CPO.  5749  Ziff.  8  die  Geltendmachung
  eines  eivilrechtlichen  Compensationsanspruches
  aus?  Die  in  8  749  RCPO.
enthaltenen  Bestimmungen  sind  für  das  Zwangsvollstreckungsverfahren
  gegeben.

Nach  deuselben  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  unter  anderem  das  die  Summe  von  1500
Mk.  für  das  Jahr  nicht  übersteigende  Diensteinkommen
  der  Beamten.  «

In  dem  vorliegenden  Falle  ist  zwar  nicht  bestritten,
  daß  das  Diensteinkommen  des  im  Dienste
der  k.  b.  Verkehr5anstalten  stehenden  Klägers  den
Betrag  von  1500  Mk.  für  das  Jahr  nicht  erreicht,
allein  es  handelt  sich  hier  nicht  um  die  Pfändung
dieses  Einkommens  oder  eines  Theiles  desselben,  sondern
  um  die  Frage,  ob  der  k.  Eisenbahnfiskus  berechtigt
  ist,  dem  Anspruche  des  Klägers  auf  Zahlung
seines  Gehaltes  gegenüber  wegen  einer  ihm  gegen
denselben  infolge  eines  dienstlichen  Verschuldens  zustehenden
  Entschädigungsforderung  das  Kompensationsrecht
  mittels  Abzuges  am  Gehalte  auszuüben.

Aus  dem  Wortlaute  des  §  749  läßbt  sich  für
den  Ausschluß  des  Kompensationsrechtes  nichts  entnehmen;
  nach  seinem  Wortlaut  untersagt  derselbe