40  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

lediglich  die  Pfändung  eines  Diensteinkommens  in
der  Größe  und  Beschaffenheit  des  dem  Kläger  zukommenden;
  die  Frage  über  die  Zulässigkeit  oder
Unzulässigkeit  einer  Kompensation  läßt  derselbe  unberührt.
  Es  kann  sich  daher  bei  der  Entscheidung
über  die  Anwendbarkeit  des  §  749  nur  darum  handeln,
  ob  der  betreffenden  Bestimmung  eine  den  Ausschluß
  der  Kompensation  umfassende  ausdehnende
Interpretation  zu  geben  sei.  Dies  ist  aber  zu  verneinen.
  Wollte  man  auch  davon  absehen,  daß  jene
Bestimmung  gegenüber  dem  allgemeinen  Rechtsgrundsatze,
  wonach  der  Schuldner  dem  Gläubiger  mit  seinem
  ganzen  Vermögen  haftet,  als  eine  Ausnahme
sich  darstellt  und  daher  als  solche  auf  das  spezielle
Verhältniß  zu  beschränken  ist,  für  welche  dieselbe  gegeben
  wurde,  so  setzt  doch  eine  ausdehnende  Interpretation
  immer  die  Gewißheit  voraus,  daß  der  Gesetgeber
  seiner  Vorschrift  einen  weiteren  Umfang
habe  geben  wollen,  als  deren  Wortlaut  kundgibt.
Zu  einer  solchen  Annahme  in  Hinsicht  auf  einen  zugleich
  beabsichtigten  Ausschluß  des  Kompensationsrechtes
  mangelt  es  aber  bei  der  Vorschrift  des  §  749
an  allen  Anhaltspunkten.

Es  wird  für  die  in  Frage  stehende  ausdehnende
Auslegung  geltend  gemacht,  daß  die  in  §  749  Ré  PO.
aufgestellten  Beschränkungen  der  Pfändung  nach  den
Motiven  des  Gesetzes  theils  auf  einer  billigen  Rücksichtsnahme
  gegen  den  Schuldner,  theils  auf  dem
öffentlichen  Interesse  beruhen,  also  sämmtlich  dem
öffentlichen  Rechte  angehören  und  daher  auch  nicht
durch  Vertrag  beseitigt  werden  können,  daß  oaber,
wenn  Rücksichten  auf  das  öffentliche  Interesse  zu
jenen  Vorschriften  bestimmten,  kraft  deren  ein  gewisses
  Diensteinkommen  dem  Berechtigten  wider  seinen
  Willen  niemals  entzogen  werden  könne,  vielmehr
denselben  unter  allen  Umständen  erhalten  bleiben
solle,  auch  die  Kompensation  gegenüber  einem  fol-