Oberstrichterliche  Entscheidungen.  41

chen  Diensteseinkommen  als  ausgeschlossen  erachtet
werden  müßte;  denn  die  Zulässigkeit  einer  solchen
würde  gerade  den  Zweck  des  Gesetzes,  Erhaltung
des  Bezugeb  des  Diensteinkommens,  vereiteln  und
die  Befriedigung  des  Gläubigers  an  einem  Vermögenstheile
  des  Schuldners  herbeiführen,  welchen
der  Gesetzgeber  durch  eine  spezielle  Bestimmung  in
des  Schuldners  eigenem  und  im  öffentlichen  Interesse
  erholten  wissen  wollte.  Allein  aus  den  Motiven,
welche  den  Gesetzgeber  zu  einer  speziellen  Verfügung
bestimmten,  darf  nicht  ohne  weiteres  der  Schluß  gezogen
  werden,  daß  derselbe  ihr  auch  auf  ondere  von
dem  durch  dieselbe  nach  ihrem  Wortlaute  betroffenen
verschiedene  Verhältnisse  Anwendung  zu  geben  beabsichtigt
  habe,  weil  etwa  jene  Motive  auch  für  eine
gleiche  Verfügung  in  anderen  Verhältnissen  geltend
gemacht  werden  könnten.  Hat  der  Gesetzgeber  aus
gewissen  Gründen  bestimmt,  daß  Diensteinkommen,
wie  ein  solches  hier  in  Frage  steht,  der  Pfändung
nicht  unterworfen  sein  sollen,  so  folgt  hieraus  keineswegs
  mit  Nothwendigkeit,  daß  er  dieselben  auch  der
Kompensationsrechte  habe  entziehen  wollen,  soferne
nicht  besondere  Anhaltspunkte  gegeben  sind,  welche
mit  Bestimmtheit  seine  hierauf  gerichtete  Absicht  erkennen
  lassen.  Fehlt  es  an  solchen  besonderen  Anhaltspunkten,
  so  rechtfertigt  gerade  der  Umstand,  daß
er,  obwohl  die  Motive  seiner  Verfügung  eine  erweiterte
  Fassung  derselben  hätten  erwarten  lassen,
solche  auf  ein  bestimmt  begrenztes  Verhältniß,  das
Vollstreckungsverfahren  beschränkte,  die  Annahme,
daß  er  sie  nur  auf  dieses  Verhältniß  angewendet
wissen  wolle.  Die  Annahme  des  Mangels  der  Absicht,
  durch  den  §  749  auch  die  Geltendmachung  des
Kompensationsrechtes  auszuschließen,  erscheint  in  diesem
  Falle  um  so  begründeter,  als  der  Gesetzgeber
nach  der  äußeren  Gestaltung  seiner  Verfügung  zunächst
  nur  eine  prozessuale  Bestimmung,  eine  Vor-