42  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

schrift  für  das  Vollstreckungsverfahren  erließ,  der
Kompensatlonsanspruch  aber  im  Civilrechte  seinen
Grund  hat  und  die  Aufhebung  des  auf  dem  Civil-=gesetz
  beruhenden  Rechtes  eines  Schuldners,  die
ihm  gegen  seinen  Gläubiger  zustehende  Gegenforderung
  zur  Ausagleichung  seiner  Schuld  zu  benützen
und  auf  diese  Weise,  nicht  durch  Erfüllung,  die  Erlöschung
  seiner  Verbindlichkeit  herbeizuführen,  offenbar
  an  sich  nicht  in  das  Gebiet  des  Zwangsverfahrens
  gehört.  -

Es  kann  auch  nicht  als  richtig  erachtet  werden,
daß  durch  die  Fortdauer  des  Kompensationsrechtes
der  Zweck  des  §  749  geradezu  vereitelt  werden  würde.

Zweck  der  bezeichneten  gesetzlichen  Bestimmung
ist,  gewisse  Diensteinkommen  gegen  den  Angriff  der
Gläubiger  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  zu
schützen.  Um  diesen  Zweck  zu  erreichen,  entzieht  es
dieselben  der  Pfändung.  Diesem  Verbote  der  Pfändung
  tritt  aber  der  Fortbestand  des  Kompensationsrechtes,
  welches  mit  dem  Zwangsvollstreckungsverfahren
  in  keiner  Beziehung  steht,  nirgend5  hindernd
in  den  Weg.  ·

Verschieden  von  dem  Zwecke  sind  die  Motive
des  Gesetzgebers,  hier  die  billige  Rücksichtnahme  auf
den  Schuldner,  das  öffentliche  Interesse.  Diese
Motive  hätten  wobl  den  Gesetzgeber  veranlassen
können,  auch  dat  Kompensationsrecht  bezüglich  der
in  Frage  stehenden  Diensteinkommen  aufzuheben.  Er
hat  dies  aber  nicht  gethan,  sondern  sich  auf  die  für
das  Zwangsverfahren  gegebene  Bestimmung  beschränkt,
  daß  derlei  Diensteinkommen  der  Pfändung
nicht  unterworfen  seien.  Man  könnte  zu  der  Annahme
  versucht  sein,  daß  dem  §  749  ein  häöheres
Prinzip,  ein  allgemeiner  Rechtssatz,  etwa  dahin
gehend,  daß  der  in  Frage  stehenden  Gehaltsforderung
  überhaupt  die  Eigenschaft  eines  Befriedigungsmittels
  für  die  Gläubiger  des  Bezugsberechtigten