Oberstrichterliche  Entscheidungen.  43

entzogen  sein  solle,  zu  Grunde  liege  und  dieser
Rechtssatz  in  der  Bestimmung  des  §  749  nur  eine
spezielle  Anwendung  gefunden  habe.  Allein  dagegen,
daß  der  Gesetzgeber  die  Aufstellung  eines  solchen
allgemelnen  Rechtssatzes  beabsichtigt  hat,  spricht  der
Umstand,  daß  nach  dem  Entwurfe  des  Reichsgesetzes
vom  21.  Juni  1869,  betr.  die  Beschlagnahme  des
Arbeits=  und  Dienstlohnes,  dessen  Prinzipien  den
Bestimmungen  des  §  749,  insbesondere  auch  des
Abs.  1  Ziff.  8  zu  Grunde  liegen,  freiwillige  Cessionen,
  Verpfändungen,  Anweisungen  und  Kompensatlonsverträge
  von  dem  Gesetze  nicht  betroffen  werden
  sollten,  weil  dies  in  solcher  Allgemeinheit  zu
weit  gehe  und  außerdem  in  das  materielle  Civilrecht
gehöre  —  Motive  des  Entw.  zu  92  Verh.  des  RT.
des  nordd.  Bundes  v.  1869  Bd.  III  S.  75  —
und  daß  die  zu  dem  §  2  des  Gesetze5  als  Abs.  2
auf  Grund  der  im  Reichstage  gepflogenen  Berathung
aufgenommene  Vorschrift:  „Soweit  nach  diesen  Bestimmungen
  (nämlich  des  §  1  des  Ges.)  die  Beschlagnahme
  unzulässig  ist,  ist  auch  jede  Verfügung
durch  Cession,  Anweisung,  Verpfändung  oder  durch
ein  anderes  Rechtsgeschäft  ohne  rechtliche  Wirkung“
ihren  Grund  darin  hatte,  daß  man  durch  dieselbe
die  Möglichkeit  einer  Umgehung  des  Gesetzes  durch
Vertrag  beseitigen  wollte,  und  gerade  von  der
Voraussetzung  ausging,  doß  ohne  dieselbe  freiwillige
  Uebereinkommen  über  den  Arbeitslohn  statthaft
  seien,  das  Gesetz  also  seine  Wirkung  auf  solche
nicht  erstrecken  würde,  wenn  es  nicht  den  betreffenden
  Beisatz  erhielte.  Kommissionsbericht  in  den
cit.  Verh.  Bd.  III  S.  582,  Verh.  Bd.  II  S.  912
zu  §  2  des  Entw.

Gegen  die  beabsichtigte  Aufstellung  eines  allgemeinen
  Rechtssatzes  und  direkt  gegen  die  Absicht
eines  Ausschlusses  des  nicht  auf  Vertrag,  sondern
auf  dem  Gesetze  beruhenden  Kompensations=