44  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

rechtes  spricht  aber  noch  überdies  die  in  dem
Kommissionsbericht  Verh.  Bd.  III  S.  588  enthaltene
  ausdrückliche  Bemerkung:  „Ein  fernerer  Vorschlag,
  diejenigen  Forderungen  auszuschließen,  welche
der  Vergütungsberechtigte  von  dem  Verpflichteten
mit  Rücksicht  auf  das  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß
  empfangen  habe,  fand  keine  Annahme.“  Die
Kommission  war  einstimmig  der  Ansicht,  daß  die
Aufrechnung  von  Forderungen  dieser  Art  gegen  die
fällig  werdende  Vergütung  durch  dieseß  Gesetz  in
keiner  Weise  beeinträchtigt  werde.  Ob  auch  eine
anderweitig  entstandene  oder  erworbene  Forderung
gegen  den  Vergütungsberechtigten  zur  Aufrechnung
geeignet  sei,  wollte  die  Mehrheit  der  Kommission
durch  eine  Vorschrift  dieses  Gesetzeb  nicht  entscheiden.
S.  auch  den  bei  der  dritten  Berathung  des  Gesetzes
(vgl.  Verhandlungen  Bd.  II  S.  981  d.  k.)  von  dem
Abgeordneten  Dr.  Bähr  gestellten,  aber  abgelehnten
Antrag“).

Es  fehlt  daher,  dem  Erörterten  zufolge,  nicht
nur  an  allen  und  jeden  Anhaltspunkten  für  die  Annahme,
  daß  mit  der  Bestimmung  des  §  749  RCPO.
auch  das  Kompensationsrecht  habe  außgeschlossen
werden  wollen,  sondern  es  geht  im  Gegentheil  aus
den  die  Erlassung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869,
auf  dessen  Pringipien  jene  Bestimmung  beruht,  begleitenden
  Umständen  mit  Sicherheit  hervor,  daß
durch  letztere  das  im  Cidvilrechte  begründete  Kompensationsrecht
  nicht  beseitigt  werden  wollte.  Wenn
sich  für  das  Gegentheil  noch  darauf  berufen  wird,
daß  die  Ausübung  des  Kompensationsrechtes  sich  als
eine  Umgehung  des  Verbotes  der  Pfändung  darstellen
  würde,  so  ist  hiegegen  zu  bemerken,  daß  die

*)  Vgl.  Staudinger,  Einführung  nordd.  Justizgesetze
  in  Bayern,  Abthl.  II.  Excurs  zum  Gesetze  Über  Beschlagnahme
  des  Arbeits=  und  Dienstlohns  S.  163  fg.  A.  d.  E.