Oberstrichterliche  Entscheibungen.  45

Ausübung  eines  gesetzlich  begründeten  Rechtes  niemals
  als  eine  Gesetzesumgehung  bezeichnet  werden
kann,  und  wenn  weiter  geltend  gemacht  wird,  daß
bei  Zulassung  der  Kompensation  auch  die  Forderungen
Dritter  mittels  Erwerb  derselben  durch  den  zur  Kompensation
  berechtigten  Gläubiger  zur  Befriedigung
aus  dem  Diensteinkommen  gebracht  werden  können,
so  ist  hiebei  übersehen,  daß  in  solchen  Fällen  immer
die  Entscheidung  vorbehalten  bleibt,  ob  nicht  der
Erwerb  solcher  Forderungen  als  zum  Zwecke
der  Umgehung  des  Gesetzes  geschehen  zu  erachten  ist.

Daß  bei  dieser  Sachlage  das  Moment  der  Unfreiwilligkeit
  auf  Seite  des  Schuldners  bei  einseitiger
Außübung  des  Kompensationsrechtes  seitens  des
Gläubigers,  sowie  der  Umstand,  daß  der  Kompensationsberechtigte
  mit  seiner  Vertheidigung  gegen  die
Forderung  seines  Gegners  zugleich  ein  Forderungsrecht
  geltend  macht,  hier  nicht  von  entscheidender
Bedeutung  ist,  bedarf  keiner  weiteren  Erörterung.

Aus  dlesen  Erörterungen  sieht  sich  der  J.  Civilsenat
  des  k.  obersten  Landesgerichts  veranlaßt,  von
der  den  gleichfalls  im  I.  Civilsenat  des  genannten
Gerichtshofes  ergangenen  Urtheilen  vom  6.  Juli  1883
1  72/83  und  10.  Dez.  1885  1  110/85  zu  Grunde
liegenden  entgegengesetzten  Ansicht  abzugehen.  Urth.
v.  5.  Nov.  1887;  Reg.-Nr.  I  34/87.

Ehescheidung  wegen  einseitiger  unüberwindlicher
  Abneigung.  (Gem.  prot.  Eherecht.)
In  dem  protestantischen  Eherechte,  welches  die  Scheidung
  aus  Willkür  oder  wegen  einer  dem  einen  Gatten
  während  der  Ehe  unverschuldet  zugestoßenen
Krankheit  ausschließt,  besteht  darüber  Meinungsverschiedenheit,
  ob  die  Scheidung  wegen  einseitiger  unüberwindlicher
  Abneigung  ein  grobes  Verschulden  des
andern  Ehetheiles  voraussetzt,  oder  ob  dieselbe  auch
ohne  solches  zulässig  ist,  wenn  nur  die  Abnelgung