46  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

auf  bestimmte,  dem  Richter  nachgewiesene  Thatsachen
gestützt  wird.  (Samml.  oberstr.  Entsch.  Bd.  8
S.  307;  Glück,  ehegerichtl.  Entsch.  Nr.  245,  250,
251;  Entsch.  des  RG.  Bd.  15  S.  191.)  Von
Erörterung  der  Streitfrage  kann  indessen  Umgang
genommen  werden,  da  der  dem  angefochtenen  Urtheile
  zu  Grund  liegende  Thatbestand  auch  den  Anforderungen
  der  strengeren  Rechtsanschauung  genügt.
Dieser  Thatbestand  enthält  nämlich  die  wesentliche
Thatsache,  daß  die  Beklagte  (welche,  wie  sich  nach
Eingehung  der  Ehe  herausstellte,  an  einem  zwar
nicht  unheilbaren,  aber  häufig  wiederkehrenden  Frauenleiden
  litt)  vor  dem  Eheabschluß  die  Besorgniß  des
Klägers  über  ihre  Gesundheit  durch  eine  unwahre
und  wider  besseres  Wissen  abgegebene  Erklärung
beseitigte.  Das  Oberlandesgericht  erachtete  erst
das  Zusommentreffen  des  krperlichen  Leidens
der  Beklagten  mit  dieser  falschen  Vorspiegelung  zur
Begründung  einer  als  Scheidungsursache  in  Betracht
kommenden  unüberwindlichen  Abneigung  für  hinreichend.
  Die  Entstellung  der  Wahrheit,  welche  die
Beklagte  bei  den  der  Ehe  vorhergehenden  Besprechungen
  sich  herausnahm,  erscheint  als  eine  schwere
morolische  Verschuldung,  da  Redlichkeit  und  Wahrhaftigkeit
  Grundbedingungen  des  Rechtslebens  bilden.
Sie  fällt  bei  der  rechtlichen  Würdigung  um  so  mehr
in  das  Gewicht,  als  dem  Betruge,  durch  welchen
der  eine  Gatte  den  anderen  zum  Eheabschluß  bestimmte,
  sogar  die  Wirkung  einer  Ehenichtigkeit  beigelegt
  wird.  Vgl.  Glück  a.  a.  O.  Nr.  29;  Entsch.
d.  RG.  Bd.  5  S.  177;  Jurist.  Wochenschr.  1887
S.  31.  —  Urth.  v.  5.  Nov.  1887,  1  72/87.

Eintrag  von  Personalservituten  ins
Hypothekenbuch.  Verpachtung  der  hiedurch
begründeten  Nutzungsrechte.  Der  zwischen
den  Parteien  abgeschlossene  Vertrag  ist  ols  die