Oberstrichterliche  Entscheidungen.  47

kaufsweise  Bestellung  einer  Personalservitut  auf
Schmirgelausbeute  aus  bestimmten  Grundstücken
aufzufassen.  (Vgl.  bayr.  LR.  Thl.  II  cap.  8  8  16;
und  Rotb,  bayer.  Civ.  R.  Bd.  II  S.  254  fg.;
Windscheid,  Pand.  §  202  Ziff.  2.)  Hieraus  ergibt
sich  das  Recht  auf  Gewährleistung,  falls  wegen
Unterlassung  des  in  jenem  Vertrage  bedungenen  Eintrags
  in  der  II.  Rubrik  des  Hypothekenbuchs  infolge
der  Ansprüche  später  eingetragener  Hypothekengläubiger
  die  Servitut  hinfällig  werden  sollte.  Allein
aus  dieser  Möglichkeit  folgt  noch  nicht  das  Recht
auf  Abgehen  vom  Vertrage,  wie  ja  auch  das  Gesetz
den  Verkauf  einer  fremden  Sache  für  giltig  ansieht
ungeachtet  der  Möglichkeit,  daß  der  wahre  Eigenthümer
  mit  einer  Vindication  hervortreten  könne.  —
Mit  Ausnahme  hier  nicht  zutreffender  gesetzlicher
Ausnahmen  besteht  rechtlich  kein  Bedenken,  daß  die
Ausübung  einer  Nutzungsrechte  enthaltenden  Personalservitut
  trotz  der  principiellen  Unübertragbarkeit
des  Rechtes  selbst  Gegenstand  eines  Pachtvertrags
  sein  kann,  und  zwar  auch  in  Fällen,  wo  die
Benützung  des  dienenden  Grundstücks  mit  einer  allmälichen
  Veränderung  der  Substanz  derselben  verknüpft
  ist.  Es  ist  dies  im  gem.  R.  allgemein  anerkannt
  und  im  Bayr.  LR.  Thl.  1V  cap.  6  §  3
Nr.  2  eigens  ausgesprochen,  wo  die  Verpachtung
von  unkörperlichen  Sochen,  Regolien  u.  dgl.  Gerechtsamen
  für  statthoft  erklärt  wird.  Jenes  Ausbeuterecht
  ist  unter  die  Servitutes  personales  innominalae
  zu  rechnen,  welche  sich  als  partieller  ususfructus
  auffassen  lassen,  dessen  Uebertragung  seiner
Ausübung  nach  unzweifelhaft  gesetzlich  zulässig  ist.
Die  Uebertragung  selbst  kann  aber  wegen  der  Unübertragbarkeit
  des  Rechtes  an  sich  nur  auf  Grund
eines  obligatorischen  Rechtsverhältnisses  erfolgen.
Wie  das  Hauptrecht  (das  Ausbeuterecht),  so  bilden
auch  die  Nebenrechte  —  insbesondere  das  Fahrt-