48  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

recht  —  mit  den  Gegenstand  des  Pachtvertrags,
sie  bilden  die  näheren  Ausführungsbestimmungen
hiezu.  Es  ist  daher  der  in  Frage  stehende  Vertrag
nicht  als  ein  Vertrag  über  Neubegründung  dinglicher
  Rechte  aufzufassen.  Deshalb  kann  auch
von  dem  Erfordernisse  notarieller  Form  nicht  die
Rede  sein.  Urth.  v.  28.  Nov.  1887;  Reg.Nr.  1
107/87.

Richterliche  Würdigung  der  Schadens-=frage.
  Revision.  Nach  CPO.  §  260  hat  das
Gericht  dann,  wenn  unter  den  Parteien  streitig  ist,
ob  ein  Schaden  entstanden  sei  und  wie  hoch  sich  derselbe
  belaufe,  hierüber  unter  Würdigung  aller  Umstände
nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Hiemit
  ist,  wie  die  Motive  hiezu  (vgl.  Hahn,  Materialien
  Bd.  I  S.  276  fg.)  ausführen,  nicht  blos  die
Entscheidung  der  quaeslio  quanti,  sondern  auch
jene  der  quaestio  an  dem  freien  Ermessen  des  Gerichts
  überlossen.  Es  fällt  also  (vgl.  Wilmowsky,
Com.  zu  CPO.  §  260  Note  1)  die  Feststellung
des  Kausalnexus  des  vom  Gegner  verursachten
Schadenb  bezw.  des  zu  ersetzenden  Interesse  der
freien  richterlichen  Würdigung  anheim.  In  solchem
Falle  ist  aber  die  Nachprüfung  der  in  Ausübung
dieses  freien  Ermessens  getroffenen  Entscheidung  begriffsgemäß
  regelmäßig  in  der  Revisionsinstanz  ausgeschlossen.
  Urth.  v.  6.  Nov.  1887  I  86/87.

MRedaktionsadresse:  —0
Mönchen,  Sendlingerstrabe  48/2  1.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.