Samstag  den  18.  Sebruar  1888.  53.  Jahrgang.  à#  4.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Aus  der  Lehre  von  der  Entr#lgene.  (Fort#?)  —  Mitthellungen
aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.  Hayer.  Obersten  Londesgerichts  in
München:  Civilrecht  und  Civilprozeß.  .

Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.
(Fortsetzung  von  Bd.  52  S.  214.)

V.  Von  welchem  Zeitpunkte  an  tritt
die  Entmündigung  eines  Verschwend  ers
insbesondere  dritten  Personen  gegen-Üüber
  in  Wirksomkeit?  Ist  hierauf  die
Bekanntmachung  derselben  von  Einfluß?

Veröffen  tlichung  der  Entmündigung
wegen  Verschwendung  und  Geisteskrankheit.


Angesichts  des  Wortlautes  der  CPO.  in  §.  623
Abs.  2  Satz  1:  „Der  die  Entmündigung  aussprechende
  Beschluß  tritt  mit  der  Zustellung  an  den
Entmündigten  in  Wirksamkeit“  gewinnt  es  auf  den
ersten  Blick  den  Anschein,  als  ob  ein  Zweifel  über
Inhalt  und  Tragweite  dieser  Gesetzesstelle  nicht
möglich  wäre.  Allein  nach  der  Ansicht  verschiedener
Ausleger  der  CPO.  sollen  durch  §S.  623  Abs.  2
eivilrechtliche  Bestimmungen,  welche  den  Eintritt  aller
oder  einzelner  Wirkungen  der  Entmündigung  z.  B.
der  Vertragsunfähigkeit  gegenüber  dritten  von  andern
Voraussetzungen  z.  B.  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  abhängig  machen,  unberührt  geblieben  sein.
So  zu  §.  623  Seuffert  Anm.  2,  Hellmann  S.  581,

Neue  Folge  Band  XXXIII.