50  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

Wilmowski  u.  Levy  Anm.  2,  Struckmann  und  Koch
Anm.  2  und  dieselben  zu  §.  627  Anm.  1  Abs.  2,
ferner  Daude  §.  26  Abs.  5  S.  130,  131.  Von
diesem  Standpunkte  aus  wird  es  nothwendig,  zu
untersuchen,  ob  nach  Civilrecht  bisher  die  volle  Wirkung
  der  Entmündigung  eines  Verschwenders  an
deren  öffentliche  Bekanntmachung  geknüpft  war.
Die  Quellen  des  römischen  Rechts  (insbesondere  Dig.
lib.  27  tit.  10  de  curatoribus  furioso  et  allis  extra
minores  dandis  und  Cod.  lib.  5  tit.  70  de  curatore
  furiosi  vel  prodigi)  entholten  keine  Vorschrift,
daß  die  obrigkeitliche  Entmündigung  eines  Verschwenders
  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei  oder  daß
die  Wirksamkeit  derselben  gegenüber  dritten  erst  mit
dem  Zeitpunkte  beginne,  in  welchem  der  Dritte  von
der  Entmündigung  Kenntniß  erlangt  hat,  vielmehr
werden  sämmtliche  Wirkungen  nur  an  die  obrigkeitliche
  interdictio  bonorum  geknüpft.  Dagegen  finden
  sich  an  einer  andern  Stelle  des  römischen
Rechts,  nämlich  in  1.  11  S.  2—4  Dig.  de  institoria
  actione  14,  3  ausführliche  Bestimmungen
darüber,  daß  sich  ein  Handlungsherr  oder  Gewerbsherr
  (praeponens)  durch  öffentliche  Ausschreibung
gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  fernerer  Handlungen
seines  Bevollmächtigten  (praeposilus)  schützen
könne  und  wie  dieses  palam  proscribere  erfolgen
müsse;  auch  ist  in  S.  3  o.  a.  O.  ausdrücklich  vorgeschrieben,
  daß  in  diesem  Falle  keiner  mit  der  Einrede
  gehört  werden  solle,  er  habe  die  öffentlich  angeschlagene
  Warnung  nicht  gekannt.  Wenn  daher
das  römische  Recht,  obwohl  es  in  einem  ähnlichen
Falle  eine  öffentliche  Bekanntmachung  mit  rechtlichen
Wirkungen  zuließ,  bezüglich  der  Interdiktion  des
Verschwenders  keine  derartige  Anordnung  traf,  so
konnte  es  von  Anfang  an  dem  Sinne  des  Gesetzes
nicht  entsprechen,  die  im  Anschluß  an  die  1.  11
§.  2  a.  a.  O.  durch  die  Rechtsgelehrten  und  den