Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  51

Gerichtsgebrauch  eingeführte  öffentliche  Bekanntmachung
  der  Prodigalitätßerklärung  als  Voraussetzung
  ihrer  vollen  Wirksamkeit  aufzustellen,  und  ist
auch  eine  entsprechende  gewohnheitsrechtliche  Entwickelung
  nicht  erwiesen.  Vielmehr  wurde  die  öffentliche
  Bekanntmachung,  da  der  Wissende  ohnehin  keiner
Warnung  bedarf,  nur  zur  Warnung  der  Nichtwissenden
  im  Interesse  der  Allgemeinheit  eingeführt,  um
Jedermann  vor  Schaden  im  rechtlichen  Verkehre  mit
dem  Verschwender  zu  bewahren.  (Glück  Pand.
Thl.  33  §.  13908  S.  191,  192).  Gutgläubige
Dritte  können  aber  von  einem  Vertrage  mit  einem
erklärten  Verschwender  regelmäßig  nur  dann  Schaden
haben,  wenn  der  Vertrag  an  sich  schon  ungiltig  ist,
weshalb  die  Ungiltigkeit  nicht  erst  von  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  abhängig  sein  kann.  Nach
der  Ansicht  von  Glück  (S.  193  a.  a.  O.)  ist  sogar
eine  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  von  einem
Verschwender  vorgenommene  Veräußerung  als  nichtig
zu  erklären,  wenn  demselben  im  Wege  einer  vorläufigen
  Maßregel  diese  Veräußerung  verboten  worden
  ist  und  nachher  die  Entmündigung  wirklich  erfolgt,
  und  zwar  ohne  daß  etwas  darauf  ankommt,
ob  der  Dritte  von  der  Lage  des  Veräußernden
Wissenschaft  gehabt  hat  oder  nicht.  Noch  viel  weniger
kann  es  daher  für  die  Ungiltigkeit  eines  nach  der
Entmündigung  von  dem  Verschwender  abgeschlossenen
Vertrages  auf  die  wirkliche  oder  zufolge  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  zu  vermuthende  Kenntniß
derselben  auf  Seiten  des  andern  Vertragtheiles  ankommen.


Die  Lehrer  des  gemeinen  Rechts  erwähnen  denn
auch  in  ihrer  Mehrzahl  des  Erfordernisses  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  nicht,  z.  B.  Arndts  Pand.
8  440  Nr.  3,  v.  Keller  Pand.  §.  450  Nr.  2  vgl.
mit  Nr.  1,  v.  Vangerow  Pand.  §.  293,  Puchta
Pand.  §.  50  Abs.  2  Nr.  2  u.  S.  333  Abs.  2  Nr.  2d,

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