52  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

dann  Vorlesungen  Bd.  I  8.  50  Nr.  2b  Abs.  2
S.  109  und  Bd.  II  8.  333,  334  S.  199  Nr.  4;
Rudorff  das  Recht  der  Vormundschaft  Bd.  1  §.  17
besond.  S.  136,  137;  Kraut  die  Vormundschaft  II
§.  61  S.  210—217;  v.  Wening-Ingenheim  Lehrbuch
  des  gemeinen  Civilrechts  (IV.  Aufl.)  Bd.  I
8.  59  (82)  S.  154,  Bd.  III  §.  404  (113)  Nr.  5
S.  103  und  §.  416  (139)  S.  132,  133;  v.  Savigny
  System  d.  heut.  röm.  Rechts  Bo.  III  §.  112,
C.  S.  87—89,  Bd.  VIII  §.  389  Nr.  4  S.  419.
Auch  sprechen  sich  die  in  Seufferts  Archiv  Bd.  17
Nr.  147,  Bd.  18  Nr.  206  und  BNd.  19  Nr.  10
veröffentlichten  oberstrichterlichen  Entscheidungen  dahin
  aus,  daß  die  Wirkung  der  Interdiktion  nicht
mit  der  auf  Zweckmäßigkeitsgründen  beruhenden,  in
Folge  des  Gerichtsgebrauchs  im  Interesse  des  Publikums
  gebotenen  öffentlichen  Bekanntmachung  derselben,
  sondern  mit  deren  ordnungsmäßiger  Eröffnung
an  den  als  Verschwender  Erklärten  ihren  Anfang
nehme,  wie  auch  nur  diesem  allein  die  gesetzlichen
Rechtsmittel  dagegen  zustehen.  Vgl.  hierüber  noch
bayer.  civilrechtl.  oberstr.  Entsch.  V  S.  970,  971
und  Seufferts  Archiv  Bd.  15  Nr.  229.  In  gleichem
  Sinne  spricht  sich,  ohne  die  öffentliche  Bekanntmachung
  zu  erwähnen,  das  in  Seufferts  Arch.
Bd.  17  Nr.  206  mitgetheilte  oberstrichterliche  Urtheil
über  den  Beginn  der  fraglichen  Wirkung  aus.

Nun  hat  allerdings  ein  Urtheil  des  O.-A.-G.  in
München  vom  17.  Juni  1865  (Bd.  f.  R.-A.  Bd.  30
S.  345—348,  Seufferts  Arch.  Bd.  19  Nr.  115)
den  Satz  aufgestellt,  daß  die  Proligalitätserklärung
Dritten  gegenüber  erst  von  dem  Zeitpunkt  ihrer
öffentlichen  Bekanntmachung  an  rechtliche  Wirkung
äußere,  ohne  jedoch  eine  nähere  Begründung  dieses
Satzes  aus  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  geben.
Vielmehr  findet  sich  dessen  Begründung  im  Anschluß
an  die  Ausführung  von  der  Nothwendigkelt  der