Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  53

öffentlichen  Bekanntmachung  lediglich  in  der  Bemerkung:
  „Soll  nun  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Interdiktion  einen  Zweck  haben,  so  muß  man
annehmen,  daß  die  Prodigalitätserklärung  Dritten
gegenüber  erst  von  dem  Momente  der  Veröffentlichung
  an  ihre  rechtliche  Wirkung  äußere.“  Allein
es  gibt  dieses  Urtheil  vorausgehend  selbst  als  Zweck
an,  daß  die  öffentliche  Prodigalitätserklärung  deshalb
  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei,  damit  Dritte,
zu  ihrer  eigenen  Sicherheit  hliedurch  gewarnt  (also
doch  wohl,  damit  sie  nicht  ungiltige  Verträge  abschließen)
  im  Verkehr  mit  dem  Verschwender  sich
hienach  zu  richten  vermögen,  weshalb  die  obige
Schlußfolgerung  nicht  zutreffend  erscheinen  dürfte.
Lediglich  mit  Bezug  auf  diese  oberstrichterliche  Entscheidung
  wird  von  Seuffert  Pand.  §.  513  Nr.  9
und  von  Windscheid  Bd.  1  S.  71  Nr.  9b  die  von
ihnen  selbst  unentschieden  gelassene  Frage  aufgeworfen,
  ob  die  Wirkung  der  Interdiktion  schon  mit
der  Zustellung  des  Interdiktionsdekretes  an  den  Interdizirten
  oder  erst  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  beginne.  Vgl.  noch  Windscheid  8.  446
N

r.  1.

Nur  Sintenis  spricht  sich  in  seinem  Werke  „das
praktische  gemeine  Civilrecht“  Aufl.  U  Bd.  III  S.  155
Z.  II  S.  288,  dahin  aus,  daß  ohne  vorgängige  Veröffentlichung,
  trotz  dem  ertheilten  Dektet,  die  geschehene
  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  (des  erklärten
  Verschwenders)  mit  Anderen,  denen  es  nicht
bekannt  geworden  ist,  nicht  für  wirkungslos  erachtet
werden  könne.  Zur  Begründung  beruft  sich  Sintenis
in  den  Noten  17  und  18  auf  Glück  und  Rudorff,
welche  aber  seine  Ansicht  keineswegs  stützen,  und
auf  8.  2  Inst.  2,  12.  OQuibus  non  est  permissum
facere  testamentum,  bezüglich  welcher  Stelle  das
gleiche  gilt.  Denn  dieselbe  spricht  lediglich  aus,  daß
der  Verschwender,  welchem  die  Verwaltung  seines