54  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

Vermögens  entzogen  ist,  ein  Testament  nicht  mehr
machen  kann,  jedoch  ein  vor  der  Interdiktion  gemachtes
  Testament  desselben  giltig  bleibt.  Auch
v.  Arnold,  Verfahren  2c.  §.  92  äußert  sich  dahin,  die
Rechtskraft  allein  sei  nicht  hinreichend,  die  Wirkung
des  Urtheiles  auch  auf  Jene  zu  erstrecken,  welche
von  dem  Urtheil  keine  Kenntniß  haben;  es  müsse
vielmehr  dieses  Urtheil  öffentlich  bekannt  gemacht
und  das  Publikum  gewarnt  werden,  mit  dem  Verschwender
  über  dessen  Vermögen  Verträge  zu  schließen.
  Erst  von  dem  Tage  an,  wo  diese  Bekanntmachung
  öffentlich  erschienen  sei,  könne  die  Wirkung
des  Urtheils  allgemein  stattfinden.  Allein  Belegstellen
  des  gemeinen  Rechts  vermag  auch  Arnold
nicht  beizubringen  und  da  er  selbst  in  §.  95  sich
dahin  ausspricht,  daß  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Entmündigung  kein  Akt  der  richterlichen  Urtheilsvollziehung
  sel,  so  ist  nicht  abzusehen,  wie  dieselbe
gleichwohl  nothwendig  sein  soll,  um  dem  Urtheil  erst
die  bestimmungsgemäße  Wirkung  zu  verleihen.  Es
widerspricht  dies  der  Regel,  daß  rechtskräftige  richterliche
  Urtheile  und  Verfügungen  die  ihnen  nach
ihrem  Inhalt  zukommenden  Wirkungen  haben  müssen
(vgl.  Seufferts  Archiv  Bd.  18  Nr.  206),  und
nachdem  gerade  die  Entziehung  der  vollen  Handlungsfähigkeit,
  die  Verhinderung  lästiger  Verträge  mit
Dritten  einen  wesentlichen  Theil  des  Inhalts  eines
Interdiktions-Erkenntnisses  bildet,  so  hätte  es,  um
den  Beginn  dieser  beabsichtigten  Wirkung  von  etwas
anderem  als  der  Rechtskraft  unter  den  Parteien  abhängig
  zn  machen,  einer  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung
  und  insbesondere  näherer  Vorschriften
darüber  bedurft,  wie  die  Veröffentlichung  zu  erfolgen
und  von  welchem  Zeitpunkte  an  die  Wirksamkeit
Dritten  gegenüber  zu  beginnen  habe.  Nur  dann
hätte  eine  Rechtsvermuthung,  kraft  welcher  die  durch
die  Veröffentlichung  gebotene  Gelegenheit  zur