Oberstrichterliche  Entscheldungen.  55

Kenntnißnahme  dieser  selbst  gleich  zu  achten  wäre,
einen  gesetzlichen  Boden.

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Cbersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Eivilprozeß.

Kostenhaftung  gegenüber  der  Staatskasse,
  namen  tlich  beim  Armenrechte  einer
Partei.  In  dem  Rechtsstreite  des  O  gegen  E,  in
welchem  Kläger,  nicht  aber  Beklagter  in  I.  und  II.
Instanz  das  Armenrecht  bewilligt  erhalten  hat,  ist
durch  erstrichterl.  Urtheil  vom  24.  Jan.  1887  die
Klage  abgewiesen  und  die  Klagspartei  in  sämmtliche
Kosten  des  Rechtsstreits,  vorbehaltlich  der  Vortheile
des  §  107  d.  CPO.,  verurtheilt  worden.  Gegen
dieses  Urtheil  ergriff  die  Klagspartei  Berufung.  Ehe
noch  über  dieses  Rechtsmittel  oberrichterlich  entschleden
und  ehe  sohin  der  erstrichterliche  Ausspruch  im  Kostenpunkt
  rechtskräftig  geworden  war,  wurde  von  den
Streitstheilen  vor  dem  Oberlandesgericht  zum  Gerichtsprotokoll
  ein  Vergleich  abgeschlossen,  in  welchem
bezüglich  der  Kosten  folgende  Vereinbarung  getroffen
wurde:  „Von  den  Kosten  des  geführten  Rechtsstreites
übernimmt  jeder  Theil  die  auf  seiner  Seite  erwachsenen,
  wobei  dem  Kläger  das  in  beiden  Instanzen
erlangte  Armenrecht  zu  Gut  kommen  muß.“  Bei
der  Berechnung  der  Gerichtskosten  I.  Instanz  wurde
dem  Beklagten  die  Hälfte  derselben  mit  153  Mk.
37  Pf.  angefordert.  Die  hiegegen  von  Seite  des
Beklagten  E  erhobenen  Erinnerungen  wurden  durch
Beschluß  des  Landgerichts  als  unbegründet  zurückgewiesen.
  Auf  Beschwerde  des  E  wurde  dagegen
durch  Beschluß  des  Oberlandesgerichts  ausgesprochen,