56  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

es  sei  Beklagter  E  nicht  schuldig,  mehr  als  die
durch  seine  Anträge  veranlaßten  Gerichtskosten,  Gebühren
  und  Auslagen  zu  bezahlen.  Dieser  oberlandesgerichtliche
  Beschluß  wurde  auf  fiskalische  Beschwerde
  durch  Beschluß  des  obersten  Landesgerichts
vom  19.  Dezember  1887  aufgehoben  und  ausgesprochen,
  daß  die  Staatskasse  berechtigt  sel,  die  Haftbarkeit
  des  Beklagten  E  für  die  Hälfte  der  in  erster
Instanz  erwachsenen  Gebühren  und  Auslagen  sofort
in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Gründe  lauten:

Es  kann  zwar  gegenüber  dem  vom  Oberlandesgericht
  eingenommenen  Standpunkte  zugegeben  werden,
  dah  der  Wortlaut  des  abgeschlossenen  Vergleichs
  eine  Verpflichtung  des  Beklagten,  die  Hälfte
der  Gerichtskosten  auch  dann  zu  tragen,  wenn  die
auf  seiner  Seite  erwachsenen  Kosten  dieser  Art  sich
nicht  so  hoch  belaufen,  an  sich  nicht  begründet.  Allein
es  ergibt  sich  eine  derartige  weitergehende  Verpflichtung
  desselben  aus  Bestimmungen  des  Gesetzes,
welche  einer  gegentheiligen  Privatdlsposition  der  Parteien
  gegenüber  der  Staatskasse  entrückt  sind.  Nach
§93  der  CPO.  gelten  in  Beziehung  auf  die  Kosten
des  durch  Vergleich  erledigten  Rechtsstreits  in  erster
Linie  allerdings  die  Vereinbarungen  der  Parteien.
In  Uebereinstimmung  mit  dieser  sich  nur  auf  das
Verhältniß  der  Partelen  zu  einander  beziehenden
  Gesetzesvorschrift  bezeichnet  dann  auch  der  §  86
des  GKG.  der  Staatskasse  gegenüber  bezüglich
  der  von  dieser  zu  fordernden  Gerichtskosten
  als  Schuldner  der  entstandenen  Gebühren
und  Auslagen  zunächst  Denjenigen,  welcher  dieselben
durch  eine  vor  Gericht  abgegebene  Erklärung  üÜbernommen
  hat.  Allein  dieses  Princip  erhält  für  das
Verhältniß  der  Parteien  zur  Staatskasse
in  Ansehung  deren  Anspruchs  auf  Ersatz  der
Gerichtskosten  eine  wesentliche  Modification  durch
den  §  88  des  GKG.,  welcher  präceptiv  verordnet,