Oberstrichterliche  Entscheidungen.  57

daß,  wenn  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen
von  der  einen  oder  anderen  Partei  durch  Uebereinkunft
  beider  Parteien  übernommen  wurden,  dann
jede  Partei  wenigstens  für  die  Hälfte  der  Gebühren
und  Auslagen  hafte.  Sinn  und  Zweck  dieser  Bestimmung
  liegen  klar  zu  Tag.  Es  soll  bis  zu  einem
gewissen  Grade  der  Willkühr  der  Parteien  entzogen
sein,  durch  einen  Vergleich  oder  eine  sonstige  Uebereinkunft
  eine  Benachtheiligung  der  Staatskasse  dadurch
  herbeizuführen,  daß  die  Gerichtskosten  auf  eine
Partei  überwälzt  werden,  von  welcher  dieselben  nicht
beizutreiben  sind.  Dieser  Standpunkt  des  Gesetzgebers
  ist  auch  in  den  Motiven  zu  dem  correspondirenden
  §  80  des  Entwurfs  des  GKG.  genügend
angedeutet.  Vgl.  Reichstagsverh.  sten.  Bericht  3.
Legisl.-Per.  II.  Sess.  1878,  Bd.  III  S.  571,  607.

Jene  Zweckbestimmung  der  Gesetzeövorschrift
trifft  auf  den  vorliegenden  Fall  vollkommen  zu,  indem,
  soferne  dem  Vergleiche  der  Parteien  die  vom
k.  OLG.  angenommene  Wirkung  auch  gegenüber  der
Staatskasse  beizulegen  wäre,  die  letztere  die  Gerichtskosten
  wohl  zum  größten  Theil  nicht  zur  Beitreibung
zu  bringen  vermöchte.  Wenn  das  k.  OL.  die  Anwendung
  des  §  88  Abs.  1  des  GKG.  deshalb  ablehnt,
  weil  er  sich  nur  auf  den  Fall  beziehe,  in
welchem  eine  Partei  sämmtliche  Kosten  übernommen
  hat,  so  kann  einer  derart  beschränkten  Auslegung
  nicht  beigepflichtet  werden.  Während  einerseits
  der  Wortlaut  des  §  88  Abs.  1  durchaus  nicht
zu  einer  solchen  engen  Auslegung  zwingt,  steht  audererseits
  derselben  die  Zweckbestimmung  der  Gesetzesvorschrift
  entschieden  entgegen.  Die  Nothwendigkeit
eines  Schutzes  der  k.  Staatskassa  gegen  Parteidispositionen
  kann  sich  auch  dann  geltend  machen,
wenn  der  einen  Partei  zwar  nicht  die  ganze  Gerichtskostenschuld,
  wohl  aber  ein  Üüberwiegender  Theil
derselben  vertragswelse  zugeschoben  werden  will.  Die