58  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Anwendbarkeit  des  §  88  Abs.  1  des  GKG.  auf
diesen  Fall  und  zwar  gerade  dann,  wenn  eine  Armenpartei
  die  Kosten  zu  einem  à  Hälfte  übersteigenden
Theile  übernimmt,  ist  auch  schon  in  der  Literatur
und  Rechtsprechung  anerkamtt.
Vgl.  Seuffert,  Comm.  z.  CPO.,  3.  Aufl.,
zu  §  115,  S.  144;
Seuffert's  Archiv  Bd.  31  S.  459.

Es  kann  sich  daher  nur  noch  darum  fragen,  welche
Bedeutung  der  Bestimmung  in  §  88  Abs.  2  gegenüber
  dem  vorliegenden  Parteiübereinkommen  beizumessen
  sei.  Nach  §  88  Abs.  2  ist  die  auf  die
Hälfte  gehende  Haftung  derjenigen  Partei,  welche
nach  der  unter  den  Partelen  für  ihr  Verhältniß
unter  sich  durch  Uebereinkommen  geschaffenen
Rechtslage  nicht  so  viel  an  Gerichtskosten  zu  tragen
hätte,  gegenüber  der  Staatskasse  allerdings  nur  eine
subsidiäre,  insoferne  jene  Partei  erst  dann  mit  ihrer
Haftbarkeit  zur  Hälfte  in  Anspruch  genommen  werden
  kann,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche
  Vermögen  der  nach  §  86  zahlungspflichtigen
  Partei  erfolglos  geblieben  ist.  Allein  dem  Falle
eines  fruchtlosen  Versuchs  der  Zwangsvollstreckung
muß  nach  der  zwar  nicht  unbestrittenen,  aber  richtigeren
  Auffassung  derjenige  Fall  gleichgestellt  werden,
in  welchem  gegén  die  nach  der  Uebereinkunft  primär
zahlungspflichtige  Partei  wegen  deren  Zulassung
zum  Armenrechte  ein  executives  Vorgehen  der  k.
Staatskasse  überhaupt  ausgeschlossen  ist.

Struckmann,  Comm.  z.  CPO.,  5.  Aufl.,  zu
114  S.  125
t  das  *  Gerichtskostenwesen
4.  Au
Hoerkens,  die  Sdelba  Gerichtskostengesetze
S.  191  und  die  dort  erwähnte  Entsch.
des  OLG.  Colmar  vom  21.  April  1883.
Dies  ist  aber  insolange  der  Fall,  als  nicht  die