Oberstrichterliche  Entscheldungen.  59

in  CPO.  8.  116  bestimmten  Voraussetzungen  für
die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Beträge,  von
deren  Berichtigung  die  im  Armenrecht  streitende
Partei  einstweilen  befreit  ist,  zur  Existenz  gekommen
sind.  Daß  diese  Voraussetzungen  bezüglich  der
Klagspartei  jetzt  schon  begründet  seien,  ist  von  dem
seine  Haftbarkeit  bestreitenden  Beklagten  E  nicht
einmal  geltend  gemacht  und  besteht  dafür  auch  sonst
kein  zureichender  Anhaltspunkt.

Es  kann  daher  auch  aus  diesem  Gesichtßpunkte
von  dem  Bekl.  E  die  im  §  88  Abs.  1  des  GK.
begründete  Haftbarkeit  nach  bestehender  Sachlage
nicht  abgelehnt  werden.  Ebensowenig  kann  derselbe
auf  die  Wohlthat  des  §  111  der  CPO.  jetzt  mehr
sich  beziehen,  nachdem  deren  Wirksamkeit  gemäß  CPO.
§  114  Abs.  2  mit  der  Beendigung  des  Rechtsstreits
für  den  Beklagten  erloschen  ist.  Beschluß  vom  19.
Dez.  1887;  Reg.-Nr.  II  76/87.

Verfügungen  des  Vaters  über  Vermögen
der  Kinder.  Deponirung  fremder  Sachen.
Vindikationsklage.  Retentionsrecht.  Die  Kläger
  A  verlangen  von  dem  Beklagten  B  die  Herausgabe
  zweier  bayerischer  Staatsobligationen,  welche  ihr
Eigenthum  als  großmütterliches  Erbgut  bilden,  als
solches  vinkulirt  und  durch  ihren  Vater  dem  Beklagten
  B  als  Depositum  eingehändigt  worden  sind.
Ferner  verlangen  sie  Herausgabe  der  Depositenscheine
  über  zwei  bei  einer  Staatskasse  als  Kaution
ihres  Vaters  hinterliegende  bayerische  Obligationen
zu  je  1000  Mk.,  welche  bis  zum  Betrage  von
1714  Mk.  28  Pf.  einen  Bestandtheil  ihres  Muttergutes
  bilden  und  in  diesem  Betrage  als  ihr  Eigenthum
  gleichfalls  vinkulirt  wurden.  Diese  Depalikenscheine
  gelangten  in  die  Hände  des  Beklagten  B
infolge  der  Erwirkung  des  dinglichen  Arrestes  hieran
  zu  Gunsten  einer  ihm  gegen  den  Vater  der